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Leitfaden "eBay-Recht"

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6, 5, 4 ...– Was mach ich denn hier?


Die unbegrenzten Möglichkeiten des Internethandels über „Auktionen" stellen eine einfache Form des weltweiten Handels dar. Risiken erkennen und seine Rechte wahrnehmen sind im Streitfalle jedoch die andere Seite.

Bei der Internetauktion handelt es sich um einen Kaufvertrag zwischen Anbieter und Höchstbietenden. Der Käufer wird zur Zahlung des Kaufpreises und der Verkäufer zur Übergabe und Übereignung des Artikels verpflichtet. Bereits während der laufenden Auktion sind die in den AGB der Auktionsplattform niedergelegten Regeln zu beachten, da diese im Streitfalle als Auslegungsgrundlage herangezogen werden (BGH). Es gibt kein spezielles eBay-Recht.

Vertragsschluss bei eBay

Der Vertragsschluss kommt durch Angebot und Annahme zustande, wobei der Einsteller bereits mit der Freischaltung seiner Internetauktion vorab die Annahme des höchsten Gebots erklärt. Wertvolle Gegenstände sollten daher nur dann zu einem niedrigen Anfangspreis eingestellt werden, wenn eine große Nachfrage sicher ist. Soweit ein Verbraucher bei einem Unternehmen eine Ware online bestellt, kann er sich ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lossagen (§§ 355, 312d BGB). Abgegebene und empfangene Erklärungen sollten archiviert werden, um möglicherweise einen Nachweis führen zu können. Der Beweiswert der von eBay generierten Systemmails ist jedoch eingeschränkt, da sie ohne elektronische Signatur erfolgen. So hat das OLG Hamm (Urteil vom 16.11.2006, Az. 28 U 84/06) entschieden, dass auch beim eBay Kauf die Beweislast für den Vertragsschluss, die Annahme des Angebots, entsprechend den allgemeinen Regeln beim Verkäufer liege. Auf einen auf die Verwendung des Passworts gegründeten Anscheinsbeweis oder die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht kann sich der Verkäufer nicht berufen. Hier hilft die Bestätigung per Fax. Umgekehrt kann der Käufer jedoch darauf vertrauen, dass er den Vertrag mit der unter der Kennung angemeldeten Person als Verkäufer abschließt (LG Aachen, Urteil vom 15.12.2006 - 5 S 184/06).

Manipulation bei eBay

Um sich vor Preistreibern zu schützen, sollten keine runden Beträge und diese auch erst kurz vor Ende der Auktion eingegeben werden. Zwar ist zivilrechtlich bei einem „Pushing" nur der Ausgangsbetrag geschuldet. Das „Pushing" ist aber schwer zu beweisen. Sollte ein Anfangsverdacht für das Vorliegen einer Straftat bestehen, sollte Strafanzeige erstattet werden, da so über eine spätere anwaltliche Einsicht in die Ermittlungsakte die Identität der Mitglieder in Erfahrung gebracht werden kann. Indizien hierfür können negative Bewertungsprofile sein.

Umgekehrt kann es Verkäufern so ergehen, dass potentielle Bieter kurz vor Auktionsende hohe Gebote zurückziehen (bspw. Tippfehler) und so der  bislang Zweite mit einem äußerst geringen Gebot zum Zuge kommt  so genanntes "Bid Shielding"  auf deutsch Gebotsabschirmung. Prüfen Sie daher die Gebotsübersichten des Höchstbietenden und des Zweitbietenden in einem solchen Fall gründlich.

Spaß(an)bieter bei eBay

Sogenannte Spaßbieter, aber auch Anbieter, sind bei eBay anzutreffen. Egal, ob dies vorsätzlich oder aus Rechtsunkenntnis geschieht. Es handelt sich um einen rechtsgültigen Kaufvertrag, der Pflichten auslöst. Wenn diese nicht erfüllt werden, kann die Gegenseite aus einer Fülle von Möglichkeiten gegen den Spaß(an) bieter vorgehen. Er kann bspw. Schadensersatz verlangen. Die Formulierung 30 % Schadensersatz vom Kaufpreis als Vertragsstrafe im Angebot hat das Amtsgericht Bremen in einer Privatauktion als wirksam vereinbart angesehen (AG Bremen, Urteil vom 20.10.2005 - 16 C 168/05). In diesem Fall waren es immerhin 1.755 EUR. Der Abbruch von eBay Auktionen ist nur unter strengen Bedingungen möglich. Das nunmehr viel zitierte BGH - Urteil vom 08.06.2011, Az. VII ZR 305/10, stellt lediglich eine Einzelfallentscheidung zum Verlust durch Diebstahl da. Aus eigener Erfahrung wird weiterhin ein strenger Maßstab für eine berechtigte Angebotsrücknahme =gesetzliche Berechtigung angelegt. So bspw. auch das AG Menden (Urteil vom 24.08.2011, Az. 4 C 390/10) für den Abbruch aus wirtschaftlichen Gründen.

Abwicklung bei eBay

Die Abholung des Artikels beim Verkäufer ist auch bei einem eBay - Kauf möglich, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird (§ 269 BGB, siehe auch AG Koblenz, Urteil vom 21.06.2006 - 151 C 624/06).

Die Ware ist endlich da. Was ist zu tun, wenn die Mangel mangelhaft ist? Maßgeblich ist zunächst die individuelle Beschaffenheitsvereinbarung. Immer wenn irgendwelche Eigenschaften fehlen, die in der Artikelbeschreibung angepriesen wurden, liegt ein Mangel vor. Daher sollten die Artikelbeschreibungen der Sachen, auf die Gebote abgegeben werden ausgedruckt oder als Datei gespeichert werden. Bei eBay sind die Datensätze nur 90 Tage abrufbar. Weiterhin sind Rechtsmängel zu berücksichtigen. Dies ist z. Bsp: bei gestohlenen Sachen der Fall oder wenn Original-Software ohne die erforderliche Lizenz veräußert wird. Herkunftsnachweise (bspw. Kaufquittung, Bedienungsanleitung oder Originalverpackung) sollten deshalb vor der Abgabe von Geboten erfragt werden.

Soweit die Ware mangelhaft ist, stehen dem Käufer Mängelrechte zu. Dies sind der Nacherfüllungsanspruch, Rücktritt oder Minderung und Schadensersatz. Welcher Anspruch verfolgt wird, hängt vom Einzelfall ab.

Der Unternehmer trägt im Gegensatz zu Privatauktionen das Versandrisiko. In beiden Fällen hat der Veräußerer die Ware aber sicher zu verpacken. Bei üblicher Behandlung des Versendungsguts dürfen daher keine Schäden auftreten.

Gewährleistungsausschluss

Bei einem Privatverkauf kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Dieser Ausschluss gilt aber nicht für alle Belange. So hat das Amtsgericht Menden in seinem Urteil entschieden, dass soweit entgegen der Gerätebeschreibung, bspw. hier die Displayfarbe / das Nachtdesign eines Autoradios blau statt weiß sei, der Gewährleistungsausschluss sich nicht auf die Beschreibung des Kaufgegenstandes erstrecke und somit ein Sachmangel bei Abweichen des Kaufgegenstandes vom beschriebenen Zustand gegeben sei (AG Menden, Urteil vom 27.12.2005, Az. 4 C 337/05). Wenn der Gewährleistungsausschluss standardisiert verwendet wird, können AGB vorliegen. Dann kann die Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit nicht und bei einfache Fahrlässigkeit nur für Sachschäden wirksam ausgeschlossen werden. Bei arglistiger Täuschung hilft kein Gewährleistungsausschluss. Die berühmten EU-Recht-Garantie -Ausschlüsse sind keine Gewährleistungsausschlüsse, da zwischen einer Garantie (vertraglich vereinbart) und einem Gewährleistungsanspruch (gesetzlich) zu differenzieren ist.

Bei Verträgen, die Fernabsatzverträge darstellen, da der Veräußerer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB ist, steht dem Erwerber ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312d, 355 BGB zu. Bei Powersellern wird nach einer Entscheidung des OLG Koblenz die Beweislast umgekehrt. Der Powerseller muss daher beweisen, dass er nicht Unternehmer ist, sondern Verbraucher (OLG Koblenz, Beschluss v. 17.10.2005, Az. 5 U 1145/05). Die Registrierung als Powerseller ist aber keine Voraussetzung für die Bewertung der Tätigkeit als unternehmerisch. So hat das OLG Frankfurt die Schwelle zur unternehmerischen Tätigkeit als überschritten angesehen, wenn innerhalb eines Jahres 484 Geschäfte getätigt werden und binnen zweier Monate zusammen 369 Artikel zum Verkauf angeboten wurden (OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.03.2007, Az. 6 W 27/07).

Widerrufsfrist bei eBay / Textform

Nach Entscheidungen des Kammergerichts Berlin (09.08.2006), des OLG Hamburg (Urteil vom 24.08.2006, Az. 3 U 103/06), des OLG Naumburg (Urteil vom 13.07.2007, Az. 10 U 14/07) und des LG Berlin (Beschluss vom 23.02.2007, Az. 96 O 52/07) beträgt die Widerrufsfrist für einen Verbraucher bei einem Vertrag mit einem Unternehmer einen Monat. Grund hierfür sei, dass die "Textform" des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht dadurch erfüllt werde, dass die Belehrung über das Widerrufsrecht in den AGB auf der Internetplattform eBay dauerhaft gespeichert würden. Die Abrufbarkeit bei eBay genüge nicht für das Erfordernis der "Mitteilung". Da somit die Belehrung über den Widerruf erst nach Vertragsschluss erfolge, betrage die Frist gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, soweit in der Rechnung nochmals auf die Widerrufsfrist hingewiesen wurde. Sonst droht sogar ein unbefristetes Widerrufsrecht. Anders läge der Fall, wenn ein Download der AGB nachgewiesen werden könne. Diesem Erfordernis wird der bloße Aufruf der Internetseite nicht gerecht, da eine lokale Speicherung nicht erfolgt. Die Speicherung im Ordner "temporary internet files" ist nur eine Zwischenspeicherung, die bei Erreichen der Speicherkapazität automatisch gelöscht wird. Die Speicherung der Angebotsseite durch eBay für einen gewissen Zeitraum ändert hieran nichts. Es ist nicht die Aufgabe des Verbrauchers die Internetseite lokal zu speichern. Stimmen in der Literatur sehen diese Rechtsprechung in den Fällen als  falsch an, in denen der Verbraucher nach Ablauf der Auktion in einem automatisierten Vorgang die Informationen per E-Mail erhält. Hier soll noch eine Information "bei" statt "nach" Vertragsschluss vorliegen. Auch wenn es abweichende Entscheidungen des LG Flensburg (Urteil vom 23.08.2006, Az. 6 O 107/06, nicht rechtskräftig!) und des LG Paderborn (Urteil vom 28.11.2006, Az. 6 O 70/06), indem der Zugang der Belehrung bei der Lieferung der Ware als ausreichend angesehen wird (§ 312 c Abs. 2 Nr. 2 BGB als lex specialis zu § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB), war es für Unternehmer ratsam die Widerrufsbelehrung auf einen Monat anzupassen und den Wertersatzpassus bei Verschlechterung der Sache bei bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme der Sache zu streichen, da auch dieser voraussetzt, dass bei Vertragsschluss auf die Rechtsfolge in Textform hingewiesen wurde, § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB. Der BGH hat dies für die alte Rechtslage bei eBay vor dem  11.06.2010 bestätigt, BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08).  Im Hinblick auf das zeitliche Moment halte ich die Auffassung der Literatur für falsch, da erst nach Vertragsschluss die E - Mail versendet wird, auch wenn der zeitliche Zusammenhang äußerst eng ist.

Das Landgericht Berlin (bestätigt durch Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.12.2009, Az. VIII ZR 219/08 sowie Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 66/08) ging sogar so weit, dass es die Klausel

"Die Frist beginnt mit Erhalt dieser Belehrung."

für nicht klar und verständlich i. S. von § 312 c I 1 BGB, Art. 240 EGBGB, § 1 Nr. 10 BGB-InfoVO, da eine Widerrufsbelehrung in Textform mit der ins Internet gestellten Widerrufsbelehrung noch nicht erfolgt sei. Das Kammergericht Berlin hatte dies ähnlich für den Passus

"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware zu laufen"

gesehen. Das Oberlandesgericht Hamm hat diese Rechtsprechung (Beschluss vom 15.03.2007, Az. 4 W 1/07) bestätigt und hob den gegensätzlichen Beschluss des Landgerichts Münster (Az. 22 O 141/06) auf.

Derzeit wird die Klausel

„Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt der Ware und dieser Belehrung.“

abgemahnt. Herangezogen wird die oben genannte Entscheidung des LG Berlin sowie eine aktuelle Entscheidung des Oberlandesgericht München, welches genau diese Klausel beurteilt hat (OLG München, Urteil vom 26.06.2008 - Az. 28 U 2250/08). Diese Rechtsprechung wurde durch den BGH bestätigt (BGH, Urteil vom 09.12.2009 - Az. VIII ZR 219/08). Er bestätigte auch die Unlauterkeit des Wertersatzes für den bestimmungsgemäßen Gebrauch durch den Verbraucher bei eBay.

Benennung veralteter Rechtsnormen

Wenn eine Widerrufsbelehrung zwar inhaltlich nicht falsch, aber veraltete Rechtsnormen wiedergibt entfällt die Wiederholungsgefahr nach Auffassung des OLG Jena ausnahmsweise durch Änderung ohne Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung (OLG Jena, Urt. v. 14.07.2011, Az. 2 W 320/11). Anders sieht dies das LG Dortmund (Urteil vom 09.11.2011, Az. 10 69/11 mit Bezugnahme auf OLG Hamm, Beschluss vom 28.02.2011, W 17/11, da genannten Normen nicht mehr existieren, wird eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Verbraucherinteressen begründet).

Die Streitwerte für den Verstoß bei Belehrungen werden in der Rechtsprechung uneinheitlich von 10.000 - 30.000 EUR festgesetzt. Gerade der Streitwert ist für die zu zahlenden Anwalts- und gegebenenfalls Gerichtskosten maßgeblich. Die Überprüfung sollten Sie durch einen auf das Internetrecht versierten Anwalt vornehmen lassen, da nur er auch die regionalen Gepflogenheiten einschätzen kann.

Als Alternative könnte der Unternehmer auch die Angaben zu Bestand, Inhalt und Ausübung des Widerrufsrechts schriftlich per Fax oder per E-Mail an den Verbraucher senden. Das ist bei eBay jedoch problematisch, da die Benachrichtigung bei Vertragsschluss erfolgen müsste, um die zweiwöchige Widerrufsfrist zu erhalten. Gemäß § 8 Nr. 3 eBay AGB erhält der Unternehmer die Daten zur Identität des Vertragspartners erst nach Abschluss des Vertrags. Die nachträgliche Belehrung hat zumindest die folge, dass die einmonatige Widerrufsfrist zur Anwendung gelangt.

Rücksendung

Immer wieder lese ich in den AGB von gewerblichen eBay - Verkäufern, dass unfrei zurückgesandte Ware nicht angenommen wird. Dies widerspricht dem klaren Wortlaut von § 357 Abs. 2 Satz 2 BGB, da der Verbraucher diese Regelung nur so verstehen kann, dass das Widerrufs- und Rückgaberecht unter der Bedingung der Frankierung der Sendung und somit seiner Vorleistungspflicht steht. Dieses wettbewerbswidrige Verhalten kann vom Konkurrenten abgemahnt und Unterlassung gefordert werden (siehe auch OLG Hamburg, Beschluss vom 14.02.2007 - 5 W 15/07, nochmals bestätigt durch den Beschluss des OLG Hamburg vom 24.01.2008 - Az. 3 W 7/08).


"14 tägiges Widerrufsrecht bei eBay und erweiterter Wertersatz tritt am 11.06.2010 in Kraft"

Am 11.06.2010 tritt das Gesetz zur Neuordnung des Widerrufs- und des Rückgaberechts (Entwurf vom 17.06.2008) in Kraft. Es wurde als Gesetz und nicht wie bisher als Verordnung gefasst. Die Ungleichbheandlung zwischen eBay und Onlineshops hinsichtlich des Widerrufs und des Wertersatzes sollen hiermit aufgehoben werden. Nach dem Gesetz soll eine Widerrufsbelehrung in Textform „unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform“ sowohl für die Anwendung der 14tägigen Frist als auch des Wertersatzanspruchs für die „bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme“ genügen, wenn der Unternehmer die erste zumutbare Möglichkeit ergreift, um dem Vebraucher die Widerrufsbelehtung in Textform mitzuteilen. In der Gesetzesbegründung wird angegeben, dass die Erfüllung schuldhaft verzögert wird, wenn nicht spätestens am Tag nach dem Vetragsschluss die Widerrufsbelehtung in Textform auf den Weg bringt. Somit wären Onlineshops und eBay-Händler gleichgestellt.

Problematisch ist nur, dass der EuGH in seinem Notebook - Urteil vom 03.09.2009, Az. C-489/07 im Widerspruch zum BGB festgestellt hat, dass grundsätzlich kein Wertersatz für eine bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Kaufsache im Fall des Widerrufsfall besteht.

Wenn Sie eine Unterlassungserklärung wegen einer fehlerhaften Widerrufserklärung abgegeben haben, sollten Sie diese und eine eventuelle Kündigung durch einen Anwalt, wie mich, prüfen lassen. Dies verhindert Vetragsstrafen aus alten Unterlassungserklärungen (LG Dresden, Urteil vom 23.01.2009, Az. 10 O 2246/08).

Kosten der Hinsendung erstattungsfähig?

Wie der Bundesgerichtshof aktuell in seinem Urteil vom 07.07.2010 entschieden hat, müssen Onlinehändler ihren Kunden nach einem Widerruf die Kosten der Hinsendung erstatten (BGH, Urteil vom 07.07.2010, Az. VIII ZR 268/07)
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AGB bei eBay - Shops

Zudem können rechtswidrige AGB abgemahnt werden. Das Landgericht Bochum hat hierzu ausgeführt, dass die Verwendung unwirksamer AGB, die die Verbraucher in unzulässiger Weise benachteiligen, geeignet ist, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und der Verbraucher nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen. durch die AGB können die Kunden des Beklagten davon abgehalten werden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen. Aus Laiensicht schließen die AGB die Haftung des Verkäufers bspw. aus, obwohl gesetzliche Ansprüche bestehen. Die potentielle Abschreckwirkung auf Kunden, berechtigte Ansprüche geltend zu machen, bedeutet für den Verkäufer einen Wettbewerbsvorteil, da er in seiner Kalkulation niedrigere Kosten für berechtigte Reklamationen berücksichtigen muss (LG Bochum, Urteil vom 08.07.2008 - Az. 13 O 128/05).

Mit der UWG-Novelle wurde die europäische Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG) in das deutsche Recht umgesetzt. 

Danach gilt eine Geschäftspraxis als irreführend, wenn sie falsche Angaben enthält oder in irgendeiner Weise den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf seine Rechte tatsächlich geeignet ist und ihn zu einer Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Dies ist bei unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Beschränkungen des Widerrufsrechts der Fall, da Verbraucher im Falle unterlassener oder unrichtiger Belehrung dieser Rechte über diese Rechte diese nicht geltend macht. Es gilt insbesondere für Bestimmungen betreffend die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Das UWG somit umfasst Geschäftspraktiken, die sich erst nach Vertragsschluss auswirken, wie etwa die Festlegung vertraglicher Rechten und Pflichten in AGB. Unabhängig von der Nachfrageentscheidung möglicher Kunden, ist es eindeutig, dass vor diesem Hintergrund eine wettbewerbsrechtliche Kontrolle der Verwendung unwirksamer AGB möglich ist.

Beim Kauf von ausländischen Anbietern wiederum ist zwischen gewerblichen und privaten Kaufverträgen zu unterscheiden. Für den internationalen, gewerblichen Warenverkehr gibt es das so genannte UN – Kaufrecht (Wiener Verträge vom 11.04.1980), welches die wichtigsten Handelsnationen ratifiziert haben. Beim internationalen Warenkauf für den privaten Gebrauch sind das internationale Zivilverfahrensrecht (IZVR) und das Internationale Privatrecht (IPR) zu beachten.

internationale Zuständigkeit

oder das Ausrichten des Unternehmers auf den Wohnsitzstaat des Verbrauchers durch die Gestaltung der Website. Welche Gerichte, welchen Staates, bspw. innerhalb der EU anzurufen sind, richtet sich nach Art. 15 EUGVVO. Danach ist maßgeblich, ob der Verbraucher den gewerblichen Verkäufer an seinem Wohnsitz verklagen kann, wenn der Unternehmer seine Tätigkeit auf diesen Staat ausweitet.
Hierzu reicht grundsätzlich schon die Aufrufbarkeit der Website. Soweit eine gegenteilige Erklärung auf der Website ersichtlich ist, erfolgt selbstverständlich eine Einschränkung. Der EUGH hat zudem Indizien herausgearbeitet, die für eine international ausgeübte Tätigkeit sprechen, wie Art der Angabe der Telefonnummer (mit internationaler Vorwahl), Top Level Domain - Name (andere Länderkennung als die des Sitzstaates aber auch .com), Anfahrtsbeschreibungen von einem anderen Mitgliedsstaat aus. Kundenbewertungen aus anderen Mitgliedsstaaten, Sprache und Währung (bspw. abweichend vom Sitzstaat). Jedes noch so kleine Unternehmen sollte sich daher bei der Gestaltung der Website daher darüber im klaren sein, dass Marginalien zu einer Zuständigkeit der Justiz am Wohnsitz des Verbrauchers führen können.

Haftung des eBay–Account-Inhabers !

Der Inhaber eines Mitgliedskontos bei eBay, der fahrlässig unterläßt seine Zugangsdaten so aufzubewahren, dass Dritte keinen Zugriff erlangen, haftete für von diesen Personen begangene Urheberrechts- und/oder Markenrechtsverletzungen. Er ist so zu behandeln, als ob er selber die Handlung vorgenommen hätte (BGH, Az. I ZR 114/06, Urt. vom 11.03.2009). Streng davon zu unterscheiden sei jedoch die Zurechnung von Willenserklärungen. § 2 Ziffer 9 der ebay-AGB ist nicht so auszulegen, dass eine unter dem Namen des Kontoinhabers abgegebene Erklärung diesem als eigene zuzurechnen sei (OLG Hamm, bestätigt durch den BGH, Urteil vom 11.05.2011 - VIII ZR 289/09).

Bewertungen bei eBay

Hier sollte jeder sachlich und an Tatsachen orientiert Bewertungen abgeben, da falsche Tatsachenbehauptungen oder Schmähkritik vom Bewerteten nicht hingenommen werden müssen. Es drohen Abmahnungen. Einstweilige Verfügungen sind nach einer Entscheidung des OLG Düsseldorf mangels Dringlichkeit jedoch nicht möglich (OLG Düsseldorf,  Beschluss vom 11.03.2011, Az. I-15 W 14/11), da im Bewertungsystem von eBay eine Gegendarstellung möglich sei.

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Ihr Rechtsanwalt Thilo Zachow

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