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Filesharing-Urheberechtsverletzung

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Filesharing – erste Entscheidung des BGH am 12.05.2010 zur WLAN-Haftung bei ungeschütztem WLAN!

Filesharing? Gegenwehr oder Abwehr bei unberechtigten Filesharing -Abmahnungen?

Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen den Nutzern des Internets. In der Regel erfolgt dies über Peer-to-Peer-Netzwerke (p2p). Für den Zugang zu einem solchen Netzwerk wird ein spezielles Computerprogramm benötigt (eMule, bittorrent, eDonkey, Gnutella oder KaZaA). Möglich ist es aber auch über 1-Click Hoster, die die flotte Verbreitung von urheberechtlich geschützten Dateien ermöglichen.

Die Nutzung ist in der Regel illegal und zieht neben strafrechtlichen auch erhebliche  zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Gleiches gilt für das serverbasierte Filesharing, was auf Grund der Anonymität für den Downloader sehr beliebt ist, soweit der Provider des Servers die IP des Benutzers nicht über längere Zeit speichert.
Vorsicht ist daher vor Anbietern geboten, die mit angeblich legalen und anonymen Downloads von mp3-Dateien, Filmen und Software werben und hiefür Kosten erheben.

Die Inhaber der Tonträgerrechte beauftragen Firmen mit der Überwachung. Sie heißen Logistep, Filewatch, Digiprotect, Pro Media oder Evidenzia. Diese haben eine Software entwickelt oder haben Lizenzen an einer Software, welche den hinter der IP stehenden Anschlussinhaber, von welchem eine identifizierte Datei zum Dowload angeboten wird, ermittelt (bspw. File Sharing Monitor).

Bis zum Jahr 2008 gab auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft der Provider dann den Namen und die Adresse der hinter der IP stehenden Person heraus. Die Provider waren hierzu gemäß § 113 TKG auch ohne gerichtlichen Beschluss nach Auffassung  des LG Frankfurt verpflichtet (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-03 O 771/06). Dies sah das Amtsgericht Offenburg (Beschluss vom 20.07.2007, 4 Gs 442/07) anders und lehnte die beantrage Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Offenburg wegen Unverhältnismäßigkeit bei der Ermittlung wegen zweier mp3-Dateien ab, da diese für nur einige Cent legal im Internet zu erwerben seien. Die Auskunftserteilung unterfalle den §§ 100g und 100h StPO und nicht den §§ 161a StPO, 113 TKG.  Die IP sei noch keine unverwechselbare Individualisierung des Anschlussinhabers, weil erst mit der Verknüpfung der Daten bei dem Provider der Anschlussinhaber herausgefiltert werden kann. Die angelastet Tat sei eine Bagatellstraftat, weshalb die Herausgabe von Verbindungsdaten gemäß §§ 100g und 100h StPO unverhältnismäßig sei. Das LG Offenburg hob den Beschluss des AG Offenburg nach der Beschwerde auf, da nach nunmehriger Gesetzeslage ab dem 01.01.2008 klargestellt ist, dass die Bestandsaten § 113 TKG unterfallen (LG Offenburg, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 3 Qs 83/07 - Auskunftsersuchen über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse). Damit müssen Provider der Staatsanwaltschaft, als auch der Polizei Auskunft zu Anschlussinhabern hinter der IP Adresse geben. Nachdem nun aber auch ein zivilrechtliche Auskunftsanspruch durch den Gesetzgeber zum 11.04.2008 geschaffen wurde, ist dieser Streit nicht mehr relevant. Es bedarf nun einer richterlichen Anordnung. Diese kostet 200 EUR und wird in Massenverfahren gestattet.


Gewerbliches Ausmaß

Die Obergrenze von 100 EUR für Abmahnkosten greift nur in einfach gelagerten Fällen. Das Bundesjustizministerium hat dazu erklärt, dass Fälle von Tauschbörsennutzung hiervon nicht erfasst seien. Als Anwendungsbeispiel wird eine Schülerin genannt, welche auf ihrer Seite einen Stadtplanausschnitt eingebunden hat. Die Rechtsprechung hat diese Fälle bis zum 01.09.2008 nicht als einfach gelagerte betrachtet. Die erste Entscheidung des LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08) zu diesem Thema bejahte das gewerbliche Ausmaß. Hier wurde bei dem Sharing eines Albums in Form einer Datei eine Verletzung im gewerblichen Ausmaß bejaht.

Das Oberlandesgericht Köln hatte sich genauer mit dem gewerblichen Ausmaß von Rechtsverletzungen beim öffentlichen Zugänglichmachen geschützter Werke in Online Tauschbörsen auseinanderzusetzen. In den Auskunftsanträgen auf Anordnung über Auskunft der entsprechenden Verkehrsdaten ging es um diverse Kinofilme. Ein Film "Horst Schlämmer - Isch kandidiere" war weniger als sechs Monate nach dem Verkaufsstart als DVD in einer Tauschbörse angeboten worden und bei dem anderen Film "Männersache" lag der Verkaufsstart mehr als ein halbes Jahr zurück. Die Verkaufszahlen gingen bereits zurück. Wert des angebotenen Werks, relevante Verwertungsphase, aber auch die Platzierung in den Charts wurden als Kriterien benannt. Dann schloss sich eine Einzelfallprüfung an und für den Passus "unmittelbar nach der Veröffentlichung" aus der BT-Drs. 16/8783, S. 50) wurde die "Schallmauer" von 6 Monaten durch das OLG Köln ausgelobt (so bereits in den Beschlüssen vom 21.07.2010, Az. 6 W 63/10 u. 6 W 69/10 oder 26.07.2010, Az. 6 W 98/10). Bei Hörbüchern wiederum wird die Verwertungsphase dagegen ausgedehnt. Die Platzierung kann zur weiteren Ausdehnung der Verwertungsphase führen (Beschluss vom 18.11.2010, Az. 6 W 185/10). Für Oscar prämierte Werke soll die 6 Monatsfrist ab der Verleihung neu zu laufen beginnen (OLG Köln, Beschluss vom 05.05.2011, Az. 6 W 91/11). Ausverkaufspreise und Ramschangebote wiederum sprechen für die Beendigung der relevanten Verwertungsphase (OLG Köln, Beschluss vom 27.12.2010, Az. 6 W 155/10 - LG Köln). Wie immer, gibt es eine andere Auffassung, diesmal das LG München (Beschluss vom 12.07.2011, Az. 7 O 1310/11 und OLG München, Beschluss vom 26.07.2011, Az. 29 W 1268/11), welches in einem Auskunftsverfahren entschied, dass der Anspruch nicht auf die relevante Verwertungsphase des Werks beschränkt sei.

Der Abmahnende hat das Problem, dass die Verfahren zur Feststellung von Urheberrechtsverletzungen allesamt nicht nachweisen können, dass mehr als eine Datei zum Upload bereit gehalten wurde, da die Filesharingsoftware die Dateien zu unterschiedlichen Zeiten und mit unterschiedlichen IP-Adressen (Stichwort dynamische IP) anbietet. Die Anzahl der angebotenen Dateien ist bei der Antragstellung auf Auskunft durch die Provider zu den Verkehrsdaten (Anschlussinhabern) nicht bestimmbar. Ob das Anbieten einer  Datei das gewerbliche Ausmaß erreicht, ist umstritten. Auch die Richtlinie 2004/48EG spricht dagegen, da diese einen wirtschaftlichen oder kommerziellen Zweck voraussetzt. Folglich spricht gegen die Argumentation des OLG Köln, dass auch bei Anbieten einer Datei das gewerbliche Ausmaß erreicht wird.

Nach Auffassung des LG München I (Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 Qs 19/08,)  hat die Musik/Filmindustrie kein Recht zur Akteneinsicht, da überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten dem entgegenstehen. Aus dem Umstand, dass eine IP einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt nicht, dass diese Person zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht kann daher nbicht bejaht werden. Die Ermittlungen wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Akteneinsicht der Filmindustrie verweigert. Ebenso hatte es das LG Saarbrücken gesehen (Beschluss vom 28.01.2008, Az. 5 (3) Qs 349/07). Das LG Darmstadt hat ein Akteneinsichtsrecht des verletzten Rechteinhabers bei einer Einstellung nach § 153  StPO verneint, da lediglich Bagatelltaten begangen wurden (LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008, Az. 9 Qs 573/08).

Dateifragmente

Immer wieder stellt sich in der Beratung die Frage, ich habe den Download sofort abgebrochen, es können daher nur Bruchteile einer Datei downgeloadet- und damit zum Upload bereit gehalten worden sein. Ist das denn eine Urheberrechtsverletzung? Musikdateien und Videos können als Fragment abgespielt werden. Bei pdf- und Softwaredateien ist dies in der Regel nicht so. Mangels Wahrnehmbarkeit scheiden diese Dateien daher grundsätzlich aus. Bei wahrnehmbaren Dateifragmenten wird es auf die Szene oder das Geräusch ankommen (schutzfähiges Fragment). Soweit ein schutzfähiges Fragment bejaht wird, liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Drittstörerhaftung

Rechtlich verantwortlich sind der Filesharer selbst, diejenigen, dessen Anschluss benutzt wurde, die Filesharing-Software-Ersteller und die Provider. Allein das Ausschalten des PC´s stellt keine wirksame - eine Störerhaftung ausschließende - Maßnahme des Internetanschlussinhabers gegen Rechtsverletzungen dar, die Dritte begehen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-03 O 771/06). Also sollte der Router ausgeschaltet werden, wenn das WLAN nicht genutzt wird oder wie das LG Frankfurt vorschlägt eine IT - Firma mit der Sicherung des Anschlusses beauftragen, um die zumutbare Schutzmaßnahme ergriffen zu haben. Hier greift das LG Frankfurt auf die nachfolgend zitierte Entscheidung des LG Hamburg zurück, welches als erstes, jedenfalls mir bekanntes Gericht, auf die glorreichen Schutzmaßnahmen abstellte und eine komplizierte WLAN - Nutzung als Standard formulierte.

Nach Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06, aber auch des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07, müssen die Nutzer von WLAN´s hinreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Der Router war nicht verschlüsselt und der Betreiber verteidigte sich mit der Argumentation, dass er nicht wisse, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, da das unverschlüsselte Netz innerhalb eines gewissen Umkreises durch jeden genutzt worden sei. Die IP-Adresse hatte der Rechtsinhaber über die Staatsanwaltschaft dem Internetanschluss zuordnen können. Die Verwendung von ungeschützten WLAN birgt die Möglichkeit, dass Dritte die ungeschützte Verbindung nutzen, um Rechtsverletzungen zu begehen. Rechtlich und tatsächlich wäre eine Verschlüsselung möglich gewesen, weshalb der Betreiber trotz Unkenntnis hafte.

Der häufige Fall betrifft jedoch Eltern, die nicht  ahnen, was ihr Filius im Internet so treibt. Hier gab es in den vergangenen Jahren diverse Entscheidungen, von denen ich drei näher beleuchten möchte.

Das Landgericht Hamburg entschied in einem Beschluss vom 21.04.2006, Az. 308 O 139/06, dass die Eltern ihrer minderjährigen Tochter bei Zurverfügungstellung eines Internetzugangs diese nicht nach Gutdünken schalten und walten lassen dürfen. Vielmehr hätten sie die Pflicht, die Tochter über Risiken zu belehren und deren Tun zu überwachen. Die Tochter war 15 Jahre alt und hatte u.a. ein Album von Silbermond zum Download zur Verfügung. Die Eltern hätten ein Benutzerkonto einrichten bzw. eine Firewall installieren und so das herunterladen von Filesharingsoftware verhindern können. An diesen Kriterien orientierte sich auch das LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, Az. 28 O 150/06 sowie das LG München I, Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07. Das OLG Köln hat in zweiter Instanz über einen Fall entschieden, in dem es um 964 Titel aus dem August 2005 ging. Es ging noch um die Abmahnkosten, da die Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das OLG bestätigte das Urteil des LG Köln dem Grunde nach, da die Frau von fünf Kindern nichts dazu vorgetragen hatte, wer den Verstoß begangen haben könnte und wie die technische Absicherung ausgesehen hätte. Das Gericht senkte aber den Gegenstandswert um die Hälfte von 100.000 EUR auf ca. 50.000 EUR, da es letztlich nur 2.380 EUR statt der ursprünglichen 5.800 EUR ausurteilte. Es ist jedoch weiterhin keine einheitliche Rechtsprechung gegeben und es ist zeitnah nicht zu erwarten, da die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde (Urteil vom 07.01.2010, Az. 6 U 101/09). Die Argumentation, dass Eltern, die keine Ahnung von Computern haben, erst Recht für ihre Kinder haften, da sie keine Stichproben und Belehrungen durchführen könnten, ist eine sehr merkwürdige Argumentation, die dem Urteil aber zugrunde liegt.

Das Landgericht Mannheim hatte bspw. über die Haftung der Eltern für ihren volljährigen Sohn Christian für die Teilnahme an einer Tauschbörse (p2p) mit einem Computerspiel mit ihren Internetanschluss zu entscheiden (Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06) und diese verneint, da eine dauerhafte Überprüfung ohne Anlass nicht zumutbar sei. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung gegenüber seinen Eltern habe, kann es sinnvoller Weise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. Ohne Anlass muss der Familienvater ein Familienmitglied nicht verdächtigen und Überwachungsmaßnahmen einleiten.

Das Landgericht Mannheim hat in einem Fall, in dem es um den illegalen Download vom Spiel "Earth 2160" ging das Urteil vom 29.09.2006 bestätigt (Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06). Auch hier wurde die Haftung der Eltern für ihr volljähriges Kind mit derselben Argumentation verneint.

Auch das OLG Frankfurt am Main hat die Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige bei Musikdownload über Filesharingsysteme verneint (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Ohne zu erwartende Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht dazu verpflichtet seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Aktuell hat dieser Senat vertreten, dass ein Urlaubsabwesender, welcher Dritten keinen Zugang zu dem PC gewährt hat, nicht für die vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet (Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, das Urteil des OLG Frankfurt teilweise aufgehoben und die Störerhaftung für den Unterlassungsanspruch bejaht, da das WLAN nicht ausreichend gesichert sei, indem die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen und nicht ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort, verwendet wurden. Der geltend gemacht Schadensersatzanspruch wurde jedoch abgelehnt. Die IP-Adresse besitzt keine mit einem eBay-Account vergleichbare Identifikationsfunktion. In der Pressemitteilung bemerkte der BGH, dass entgegen der Rechtsprechung niederer Instanzgerichte- im vorliegenden Fall (ein Titel) die Höchstgrenze von 100 EUR für die Abmahngebühren gilt. Ob dies für ganze Filme oder Alben gilt, blieb offen. Schadensersatzforderungen im Bereich der Störerhaftung wurden abgelehnt, da kein Vorsatz für eine Gehilfenstellung vorgelegen hat.

Ich teile die Auffassung des Landgerichts Mannheim und des OLG Frankfurt am Main, da sie lebensnah die Situation einer Familie berücksichtigt.  In Österreich hat dagegen der Oberste Gerichtshof Österreich am 21.01.2008 durch Beschluss entschieden, dass Eltern nicht für Ihre Kinder haften. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände sind Eltern nicht verpflichtet die Internetaktiviäten ihrer minderjährigen Kinder zu überprüfen (OGH - Der Oberste Gerichtshof Österreich, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 4Ob194/07v).

Anscheinsbeweis beim Filesharing?

Nach einem Beschluss des OLG Frankfurt am Main (Beschluss vom 20.09.2011, Az. 11 U 53/11) genügt ein vermeintlicher Filesharer den Anforderungen an die Darlegungslast, wenn er im Prozess vorträgt, dass er zur Tatzeit unterwegs gewesen sei und bei Verlassen des Hauses seinen PC immer ausschalte. Das Landgericht hatte noch eine täterschaftliche Haftung bejaht. Das OLG Hamm (Beschluss vom 27.10.2011. Az. 22 W 82/11) hat zur sekundären Darlegungslast des Abgemahnten ausgeführt, dass  der seine eigene Täterschaft oder Teilnahme bestreitende Anschlussinhaber keine Nachforschungen über die Täterschaft der seinen Anschluss mitnutzenden  Personen anstellen und das Ergebnis mitteilen muss. Allerding besteht ein Unterlassungsanpruch dahingehend, dem Abgemahnten zu verbieten, dritten Personen die Verbreitung des fraglichen Musikstücks zu verbieten.

Haftung des Unternehmen als Access - Provider für Urheberrechtsverletzungen?

In der Praxis sind auch Unternehmen von Abmahnungen betroffen. Dies geht vom Konzertveranstalter über Internetcafes bis hin zum Hotelbetreiber.  Ob sich die Unternehmen auf die Haftungsprivilegierung (Haftungsfreistellung und Fernmeldegeheimnis) des § 8 TMG berufen werden kann, ist aus rechtlicher Sicht absolut offen. Es gibt zwei extreme Auffassungen, die durch die Rechtsprechung geistern. Unternehmen haften nicht für Urheberrechtsverletzungen die über ihr WLAN durch Gäste begangene Urheberrechtsverletzungen, so das LG Frankfurt am Main (Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09). Das Landgericht Hamburg bejahte die Haftung des Internetcafebetreibers (Beschluss vom 25.11.2010, Az. 310 O 433/10). Technisch wäre es möglich, die Ports für Filesharing am Router zu sperren. Damit wäre es nur noch schwer möglich Filesharing zu betreiben. Als Anwalt zeige ich Ihnen Alternativen auf, um diese Rechtsunsicherheit zu umgehen und dennoch den Gästen den Service zu bieten, den sie wünschen.

Keine Störerhaftung des Access-Providers!

Das Landgericht Köln hat eine Klage mehrerer Tonträgerhersteller gegen einen Internetzugangsprovider abgewiesen, in der der Zugang auf eine bekannte Filesharingsplattform verhindert werden sollte, durch Einrichtung von DNS- und/oder IP - Adressen - Sperren. Das Landgericht verneinte die Haftung wegen Unvereinbarkeit mit dem Fernmeldegeheimnis (LG Köln, Urteil vom 31.08.2011, Az. 28 O 362/10).

Urheberrecht / Filesharing Erstattung der eigenen Rechtsanwaltskosten bei Verteidigung gegen Filesharing Abmahnung

Soweit die Abmahnung erkennbar unrechtmäßig erfolgt, kann der Abgemahnte Ersatz seiner Anwaltskosten verlangen. Bspw. handelt der Abmahnende leichtfertig, wenn er einen Hotelbetreiber ohne Kenntis der Sachlage einer Urheberrechtsverletzung bezichtigt (Quelle: MMR 6/2011, S. 401 f, LG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.08.2010, Az. 2-6 S 19/09).

Vorratsdatenspeicherung

Nunmehr hat der BGH in seinem Urteil 13.01.2011 klargestellt, dass IP - Adressen personenbezogene Verkehrsdaten sind (Urteil vom 13.01.2011, Az. III ZR 146/10). Damit ist das Datenschutzrecht anwendbar, § 3 ABs. 1 BDSG. Ob IP - Adressen personenbezogene Daten sind, ist umstritten. Die Datenschutzbehörden sehen in IP-Adressen Verkehrsdaten als auch Bestandsdaten. Gemessen an der EU - Datenschutzrichtlinie ist die Bestimmbarkeit der die IP-Adresse nutzenden Person aus datenschutzrechtlicher Sicht zu bejahen. Dies hat nun auch der BGH erkannt und bejaht den Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, sieht aber nur eine geringe Gefährdung der geschützten Rechte. Dies ist durchaus diskusionswürdig und daher ist es auch vetretbar für die Speicherung der IP-Adresse eine gerichtliche Anordnung zu verlangen.

Lizenzierung nur für p2p Netzwerke

Einen interessanten Ansatzpunkt haben Prof. Dr. Jens Adolphsen, Richter Dominik Mayer und Herr Frederik Möller in ihrem Artikel in der NJW 48/2010 Seite 3483 dargestellt, in dem sie die Einräumung von Rechteinhabern an Dienstleistungsunternehmen hinsichtlich ausschließlicher Rechte an urheberrechtlich geschützter Werke in peer-to-peer-Netzwerken öffentlich zugänglich zu machen, als mit dem deutschen Urheberrechtsgesetz unvereinbar ansehen, § 31 Abs, 1 UrhG. Zudem wäre diese Einräumung auch rechtsmissbräuchlich, da sie ausschließlich zur Rechtsverfolgung genutzt werde, da die Dienstleister als ausschließliche Lizenznehmer gerade und damit der Vereinbarung zuwider die urheberrechtliche geschützten Werke gerade nicht in peer-to-peer Netzwerken öffentlich zugänglich machen. Diese Argumente spielen in der Rechtsprechung bisher keine Rolle.


Schadensersatz

Das Landgericht Hamburg hat in seinem Urteil vom 08.10.2010, Az. 308 O 710/09, 15,00 EUR Schadensersatz pro Song als Schadensersatz zugesprochen. Der Schadensersatzanspruch wurde gegenüber dem jugendlichen Sohn bejaht, gegenüber dem in die Haftung genommenen Vater, dem der Internetanschluss gehörte, aber nichts von dem Handeln seines Sohns wusste, abgelehnt. Hier ist zu beachten, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt und das die Titel 18 und 12 Jahre alt waren, als sie gedownloadet und damit zum Upload bereitgehalten wurden! Außerdem ist die Entscheidung nicht rechtskräftig!

Mehrfachabmahnungen /Sampler oder German Top 100 Single Charts

Das Herunterladen von Samplern oder Chartcontainern beinhaltet das Risiko von Mehrfachabmahnungen. Ein Missbrauch ist nicht ohne weiteres zu bejahen. Jedoch gibt es auch hier Lösungsansätze und ich habe bspw. für diese Fälle besondere Pakete entwickelt. Vorbeugende Unterlassungserklärungen sind ein zweischneidiges Schwert, da so auch schlafende Hunde geweckt werden können und so weitere Schadensersatzansprüche im Raum stehen. Hier sollte in einer individuellen Beratung das für und wieder abgewogen und die Strategie besprochen werden. Weite Unterlassungserklärungen sind in der Rechtsprechung akzeptiert worden.

legale Alternativen

Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehprogrammen im Internet legal ist. Illegal ist jedoch die Verbreitung oder der Tausch über das Internet, insbesondere über ein Filesharingsystem. Nutzen Sie beispielsweise die kostenlose Software ClipInc von Tobit (http://www.radio-fx.de/). Diese Software speichert Radiosongs auf Ihrer Festplatte als mp3 -Datei. Wichtig ist jedoch, dass Sie diese Dateien, wie schon beschrieben nicht zum Upload bereithalten. Ein weiterer Online-Musik-Grabber ist die kostenpflichtige Software von Rapidsolution MP3videoraptor 3.0.

Filehoster

Vor 1-Click Hostern, wie bspw. Rapidshare, kann ebenfalls nur gewarnt werden, da diese von der GEMA und der Medienindustrie mit sehr viel Aufmerksamkeit bedacht werden. Der Premiumzugang ist kostenpflichtig und wird zudem mit dem Versprechen die Kundendaten auch vor den Ermittlungsbehörden geheim zu halten beworben. Angeblich werden keine IP-Adressen gespeichert. Fraglich ist dann jedoch, wie es dann dazu kam, dass Rechtsanwalt Rasch im April 2009 Rapidshare dazu zwang IP-Adressen eines Uploaders herauszugeben. Daran änder das Konstrukt mit Linksafe nichts, wie die GEMA aktuell am LG Hamburg erstritt, ist Rapidshare dazu verpflichtet jede hochgeladene Datei von Nutzern, die bereits negativ aufgefallen sind, zu prüfen.

Nach der Verabschiedung des so genannten 2. Korbs sind das Down- und das Upload strafrechtlich und zivilrechtlich relevant.

Strafrecht

Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft eine Anhörung erhalten, weil Sie illegal Kopien von Spielen oder Musik über über Tauschbörsen  vertrieben haben, kann es sein, dass Ihnen gleichzeitig ein Angebot gemacht wird, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt wird, wenn Sie 200,00 EUR an die Landejustizkasse zahlen. Wenn Sie sich hierauf einlassen, ist die Angelegenheit zwar aus strafrechtlicher Sicht erledigt, Schadensersatzansprüche können dennoch geltend gemacht werden. Es drohen Abmahnungen. Daher sollten Sie bereits bei der Post von der Staatsanwaltschaft einen Anwalt hinzuziehen und Akteneinsicht nehmen, damit schon vor einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Dass dieser dann auch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Bereitschaft zur Zahlung eines Auflagebetrages signalisiert, wird sich je nach Aktenlage und der Besprechung mit Ihnen ergeben. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts wird durch die Staatsanwaltschaft nicht nachteilig bewertet. Geschieht dies jedoch nicht ,können sehr hohe Abmahnkosten entstehen. Die Staatsanwaltschaft weist hierauf in ihren Schreiben nicht hin, da zivilrechtliche Ansprüche für sie irrelevant sind.

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ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow
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