Urheberrecht im Internet - Lichtbilder
Das verbreitete copy and paste - Verhalten im Internet, führt dazu dass Lichtbilder oft veröffentlicht und verfielfältigt werden, ohne dass hierfür eine Genehmigung besteht.
Internetauktionen wie eBay sind nur Beispiele, in denen aus einer eBay - Auktion heraus Produktbilder und Produktbschreibungen kopiert und in eigene eBay - Auktionen eingefügt werden. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind die Folge. Dabei kann der Kopierer vom Lichtbildner = Fotografen oder vom ausschließlich Nutzungsberechtigten in Anspruch genommen werden. Letzteres erfolgt regelmäßig aus prozesstaktischen Gründen, um den Lichtbildner als Zeugen in einen Rechtsstreit einführen zu können.
Hierbei kommen die jeweils anzuwendenden MFM-Richtlinien zur Geltung. Diese Honorarempfehlung ist für die fiktive Lizenzgebühr maßgeblich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies der Schluss des Verletzungszeitraums. Weiterhin ist die Nutzungsdauer zu bestimmen. Bei eBay stellt sich zum Beispiel das Problem, dass die Bilder noch 90 Tage nach Auktionsende abgerufen werden können. Eine mehrfache Verwendung der Lichtbilder führt zu Aufschlägen (bspw. 50% bei zwei Auktionen). Hinzu kommt ein Zuschlag von 100 % auf die übliche Lizenzgebühr für das Fehlen der Urheberbezeichnung.
So entschied auch das LG München I (Az. 7 O 8506/07). Getty Images hatte zunächst außergerichtlich Unterlassung
und die Zahlung von 450 bis 1100 EUR Lizenzgebühr je Bild verlangt. Das
EDV Unternehmen hielt den Betrag für zu hoch und wollte nur 200 EUR je
Bild zahlen. Es klagte selbst auf negative Feststellung, mit dem
Antrag, dass kein Zahlungsanspruch durch Getty Images bestehe. Getty
Images erhob Widerklage hinsichtlich der fiktiven doppelten
Lizenzgebühr und obsiegte.
Dieses dem Lichtbildner zustehende Recht ist als Zahlungsanpruch im Gegensatz zum Recht auf Anerkennung der Urheberschaft übertragbar und kann ebenfalls vom Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft vom ausschließlich Nutzungsberechtigten geltend gemacht werden. Daneben hat der Verletzer auch noch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen. Hinsichtlich des Textes können ebenfalls ein Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bestehen.
Vielfach besteht die laienhafte Auffassung, dass für nicht verlinkte Dateien bzw. auf der Homepage nicht sichtbare Dateien eine Abmahnung nicht zulässig ist. Das Auffinden mag zwar schwieriger sein, der Lichtbildner bzw. der Nutzungsberechtigte kann jedoch in jedem Fall den Verstoß gegen das Vervielfältigungsverbot geltend machen. Nach aktuelle Rechtsprechung des OLG Hamburg wird darin aber zudem eine öffentliche Zugänglichmachung gesehen, sodass neben § 16 UrhG auch § 19a UrhG verletzt wird (OLG Hamburg, Urteil vom 09.04.2008, Az. 5 U 151/07 sowie Urteil vom 08.02.2010, Az. 5 W 5/10). Das Landgericht Berlin teilt diese Meinung (Urteil vom 19.11.2009, Az. 16 O 295/09 bzw. Urteil vom 30.03.2010, Az 15 O 341/09). Das Kammergericht Berlin hat diese Rechsprechung in seinem Urteil vom 28.04.2010, Az. 24 W 40/10 bestätigt. Abmahnungen aber vor allem Vertragsstrafen bei schlampiger Entfernung sind damit möglich.
Das
OLG Köln hat in seinem Beschluss vom 22.11.2011, Az. 6 W 256/11, den
Streitwert von bisher 6.000 EUR auf 3.000 EUR für das Filesharing von
Bilddateien gesenkt.
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Ihr Rechtsanwalt Thilo Zachow
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