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Markenrecht

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Rufen Sie mich an.

0371 5347 290, 7 Tage - 24 h für Sie erreichbar!

Ich bin Ihr Ansprechpartner!

 

Eine Marke kann durch Durchsetzung im Geschäftsverkehr und durch Eintragung  entstehen. Den umfangreichsten Schutz bietet die Wortmarke, da diese ohne Verlust der wertvollen Priorität die Registermarke jederzeit   angepasst werden kann.

Daher sollte vor einem Antrag zunächst geprüft werden, ob die begehrte Wortmarke den Anforderungen an die Eintragung einer Marke genügt. Ich biete dies als Dienstleistung für Sie an!

Die praxisrelevantesten Hürden für die Eintragung einer Marke ist die fehlende Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie das Freihaltebedürfnis am Markenzeichen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.

Eine weitere Möglichkeit ist die Anmeldung einer Bildmarke. Die Anmeldung sollte mit schwarz/weißer Grafik erfolgen, da sie dann auch alle Farben umfasst.
     

Weiter zu beachten ist die Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Vor dem Antrag  auf Eintragung der Marke sollte eine Recherche auf konkurrierende ältere Marken grob hinsichtlich Struktur und Inhalt erfolgen. Auch diese Dienstleistung können Sie bei mir beauftragen.

 Die Rechtsfolge bei Verstößen gegen das Markenrecht kann ein Verbietungsrecht im Widerspruchsverfahren, Schadensersatz, Unterlassung und Löschung im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch bei erfolgter Eintragung durch den älteren Rechteinhaber sein. Daher empfiehlt es sich bereits vor dem Antrag auf Eintragung einer Marke einen Anwalt zu konsultieren.


Ihr

Rechtsanwalt

Thilo Zachow

Hauptsitz Chemnitz, Zweigstellen in Berlin und Dresden

7 Tage - 24 h für Sie erreichbar! 0371 5347 290.


ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow
frage@chemnitz-rechtsanwalt.de