Eine Marke
kann durch Durchsetzung im Geschäftsverkehr und durch Eintragung entstehen. Den umfangreichsten
Schutz bietet die Wortmarke, da diese ohne Verlust der wertvollen
Priorität die Registermarke jederzeit angepasst
werden kann.
Daher sollte vor einem Antrag
zunächst geprüft werden, ob die begehrte Wortmarke den Anforderungen an die Eintragung einer Marke genügt. Ich biete dies als Dienstleistung für Sie an!
Die
praxisrelevantesten Hürden für die Eintragung einer Marke ist die fehlende
Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG sowie das
Freihaltebedürfnis am Markenzeichen, § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG.
Eine
weitere Möglichkeit ist die Anmeldung einer Bildmarke. Die Anmeldung sollte mit schwarz/weißer
Grafik erfolgen, da sie dann auch alle Farben umfasst.
Weiter zu beachten ist die Verwechslungsgefahr i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.
Vor dem
Antrag auf Eintragung der Marke sollte
eine Recherche auf konkurrierende ältere Marken
grob hinsichtlich Struktur und Inhalt erfolgen. Auch diese Dienstleistung können Sie bei mir beauftragen.
Die Rechtsfolge bei Verstößen gegen das Markenrecht kann ein Verbietungsrecht im Widerspruchsverfahren, Schadensersatz, Unterlassung und
Löschung im Rahmen der ordentlichen Gerichtsbarkeit auch bei erfolgter
Eintragung durch den älteren Rechteinhaber sein. Daher empfiehlt es sich bereits vor dem Antrag auf Eintragung einer Marke einen Anwalt zu konsultieren.
Ihr
Rechtsanwalt
Thilo Zachow
Hauptsitz Chemnitz, Zweigstellen in Berlin und Dresden
7 Tage - 24 h für Sie erreichbar! 0371 5347 290.