Falsche Fehlermeldung als Sachmangel?
Computersoftware, egal, ob gekauft oder speziell angefertigt, muss frei von Mängeln sein. Neben dem rechtlichen Mangel, kommt der Sachmangel häufiger zum tragen. Doch wann liegt dieser vor? Das Gesetz geht zunächst von der Vereinbarung der Parteien aus. Liegt hier eine Abweichung der vereinbarten von der vorhandenen Beschaffenheit der Software vor, ist ein Sachmangel gegeben. Das OLG Koblenz hatte nun die Gelegenheit eine Entscheidung dazu zu treffen, ob eine falsche Fehlermeldung, also tatsächlich lief das Programm (Datensicherungssystem) einwandfrei, einen Sachmangel darstellt. Das Gericht sah in den unregelmäßigen Fehlermeldungen einen Mangel, da dadurch die Gebrauchtauglichkeit der Software und hier auch der Hardware, welche mitgeliefert wurde, eingeschränkt sei (OLG Koblenz, Urteil vom 19.09.2007, Az. 1 U 1614/05). Im genannten Fall dauerte die Überprüfung der Fehlermeldung jeweils 15 Minuten. Zudem darf nicht offensichtlich der Zweck, den die Software hat, erfüllt sein.
Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen? Quo vadis?
Ich hatte über das Urteil des LG München berichtet, welches den Handel mit gebrauchten Lizenzen als Verletzung des Urheberrechts ansah. Danach werden durch den Verkauf "gebrauchter" Lizenzen die Nutzungsrechte des Herstellers verletzt, da die dauerhafte oder vorübergehende Vervielfältigung eines Computerprogramms dem Rechtsinhaber vorbehalten ist.
In dem Fall hatte eine Firma ihre Kunden veranlasst die aktuelle Version der Software der Softwarefirma von deren Homepage herunterzuladen oder soweit vorhanden in den Arbeitsspeicher der Rechner der zusätzlichen Anwender zu laden. Als Lizenzen sollten Lizenzen von Kunden dienen, die ihre Lizenzen nicht mehr benötigten. Diesen war ein nicht abtretbares einfaches Nutzungsrecht an der Software von der Softwarefirma eingeräumt worden.
Die Handelsfirma berief sich auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.11.2006, Az. XII ZR 120/04, in welcher dieser Software als Sache ansah. Aus dieser Entscheidung wurde hergeleitet, dass online übertragene Softwareprogramme im Ergebnis als verkörperte Form wie Datenträger und damit als Vervielfältigungsstück im Sinne des Urheberrechts anzusehen sein, was zu einer Erschöpfung des Verbreitungsrechts führe und den Handel mit "gebrauchten" Lizenzen legitimiere.
Die Softwarefirma argumentierte damit, dass die Client-Server-Software nicht ein verkörpertes Werkexemplar sei und damit eine Erschöpfung des Verbreitungsrechts ausscheide, da sie nicht wie im Fall des BGH´s einen Datenträger in den Verkehr gebracht habe. § 69 c Satz 1 Nr. 3 Satz 2 UrhG sei weder direkt noch analog anwendbar. Der Download sei auch kein funktionales Äquivalent zum Datenträger, da sich ein Datenträger weniger leicht vervielfältigen lasse, als die zum Download angebotene zip-Datei.
Das Landgericht München I folgte der Ansicht der Softwarefirma. Auf den Servern der Kunden, aber auch im Arbeitsspeicher, kommt es zu einer Vervielfältigung. Flüchtige Handlungen, die keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung hätten, seien nicht rechtswidrig. Dies ist jedoch vorliegend nicht gegeben, da gerade für diese Software Lizenzen entgeltlich erworben werden sollen.
Die Einschränkung der Verfügungsbefugnis der Nutzung der Ersterwerber der Lizenz ist mit dinglicher Wirkung möglich.
Der Grundsatz der Erschöpfung greift nicht, da eine Zustimmung des zur Verbreitung Berechtigten nicht vorliegt und auch keine Vervielfältigungsstücke bei Downloadsoftware gegeben seien. Hierauf ging das LG München I noch einmal in einer Angelegenheit ein, in der es um Microsoft-Softwarelizenzen, die im Rahmen von Volumenlizenzverträgen abgegeben wurden, ging. Hier wurde die Volumenlizenz aufgespalten und die einzelnen Lizenzen veräußert. Das LG München I sah den Grundsatz der Erschöpfung als gegeben an, da kein Dowload der Software erfolge. Das Gericht teilte vielmehr die Rechtsauffassung , dass der Verkauf bzw. die Veräußerung einzelner Microsoft-Softwarelizenzen, die zuvor i.R.v. Volumenlizenzverträgen abgegeben worden waren, auch ohne Zustimmung von Microsoft im Grundsatz wirksam möglich ist. Durch die in Erfüllung des jeweiligen Volumenlizenzvertrags erfolgte Einräumung von Nutzungsrechten an Software hat sich das Verbreitungsrecht von Microsoft in Bezug auf jedes einzelne eingeräumte Nutzungsrecht, welches jeweils als ein eigenständig zu beurteilendes Vervielfältigungsstück der Software zu behandeln ist, erschöpft (LG München I, Urteil vom 28.11.2007, Az. 30 O 8648/07).
Das Oberlandesgericht Hamburg hatte sich nun mit derselben Frage zu befassen. Gegenstand war eine einstweilige Verfügung die sich gegen die Werbung für den Handel mit gebrauchten Softwarelizenzen richtete. Das Oberlandesgericht Hamburg ging jedoch auf die Problematik an sich nicht ein, sondern ließ den Antrag an der fehlenden Irreführung der Kunden scheitern, da das Unternehmen auf seiner Homepage auf die verschiedenen Rechtsaufassungen hin- und auf ein Gutachten von Prof. H verwies. Die Meinung zu vertreten, dass der Handel mit gebrauchten zulässig sei, reiche für eine Irreführung nicht aus, da auch daruf hingewiesen wurde, dass das Thema unter Juristen hochstreitig ist (Hanseatisches Oberlandesgericht, 07.02.2007, Az. 5 U 140/06).
Nun werten einige Kollegen diese Entscheidung als Durchbruch gegen die Entscheidung des LG München I. Dies trifft nicht zu, da auf die Verfügungsbefugnis der Ersterwerber nicht eingegangen wurde.
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