Filesharing – erste Entscheidung des BGH am 12.05.2010 zur WLAN-Haftung bei ungeschütztem WLAN!
Filesharing?
Filesharing ist das Weitergeben von Dateien zwischen den Nutzern des Internets. In der Regel erfolgt dies über Peer-to-Peer-Netzwerke (p2p). Für den Zugang zu einem solchen Netzwerk wird ein spezielles Computerprogramm benötigt (eMule, eDonkey, Gnutella oder KaZaA). Möglich ist es aber auch über 1-Click Hoster, die die flotte Verbreitung von urheberechtlich geschützten Dateien ermöglichen.
Die Nutzung ist in der Regel illegal und zieht neben strafrechtlichen auch erhebliche zivilrechtliche Konsequenzen nach sich. Gleiches gilt für das serverbasierte Filesharing, was auf Grund der Anonymität für den Downloader sehr beliebt ist, soweit der Provider des Servers die IP des Benutzers nicht über längere Zeit speichert.
Vorsicht ist daher vor Anbietern geboten, die mit angeblich legalen und anonymen Downloads von mp3-Dateien, Filmen und Software werben und hiefür Kosten erheben.
Die Inhaber der Tonträgerrechte beauftragen Firmen mit der Überwachung. Diese haben eine Software entwickelt oder haben Lizenzen an einer Software, welche den hinter der IP stehenden Anschlussinhaber, von welchem eine identifizierte Datei zum Dowload angeboten wird, ermittelt (bspw. File Sharing Monitor). Auf Ersuchen der Staatsanwaltschaft gibt der Provider dann den Namen und die Adresse der hinter der IP stehenden Person heraus. Die Provider sind hierzu gemäß § 113 TKG auch ohne gerichtlichen Beschluss nach Auffassung des LG Frankfurt verpflichtet (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-03 O 771/06). Dies sah das Amtsgericht Offenburg (Beschluss vom 20.07.2007, 4 Gs 442/07) anders und lehnte die beantrage Ermittlungsmaßnahme der Staatsanwaltschaft Offenburg wegen Unverhältnismäßigkeit bei der Ermittlung wegen zweier mp3-Dateien ab, da diese für nur einige Cent legal im Internet zu erwerben seien. Die Auskunftserteilung unterfalle den §§ 100g und 100h StPO und nicht den §§ 161a StPO, 113 TKG. Die IP sei noch keine unverwechselbare Individualisierung des Anschlussinhabers, weil erst mit der Verknüpfung der Daten bei dem Provider der Anschlussinhaber herausgefiltert werden kann. Die angelastet Tat sei eine Bagatellstraftat, weshalb die Herausgabe von Verbindungsdaten gemäß §§ 100g und 100h StPO unverhältnismäßig sei. Das LG Offenburg hob den Beschluss des AG Offenburg nach der Beschwerde auf, da nach nunmehriger Gesetzeslage ab dem 01.01.2008 klargestellt ist, dass die Bestandsaten § 113 TKG unterfallen (LG Offenburg, Beschluss vom 18.04.2008, Az. 3 Qs 83/07 - Auskunftsersuchen über den Anschlussinhaber einer dynamischen IP-Adresse). Damit müssen Provider der Staatsanwaltschaft, als auch der Polizei Auskunft zu Anschlussinhabern hinter der IP Adresse geben. Nachdem nun aber auch ein zivilrechtliche Auskunftsanspruch durch den Gesetzgeber zum 11.04.2008 geschaffen wurde. Hierzu bedarf es einer richterlichen Anordnung. Diese kostet 200 EUR.
Die Obergrenze von 100 EUR für Abmahnkosten greift nur in einfach gelagerten Fällen. Das Bundesjustizministerium hat dazu erklärt, dass Fälle von Tauschbörsennutzung hiervon nicht erfasst seien. Als Anwendungsbeispiel wird eine Schülerin genannt, welche auf ihrer Seite einen Stadtplanausschnitt eingebunden hat. Die Rechtsprechung hat diese Fälle bis zum 01.09.2008 nicht als einfach gelagerte betrachtet. Nunmehr liegt die erste Entscheidung des LG Köln (Beschluss vom 02.09.2008, Az. 28 AR 4/08) vor. Hier wurde bei dem Sharing eines Albums in Form einer Datei eine Verletzung im gewerblichen Ausmaß bejaht.
Nach Auffassung des LG München I (Beschluss vom 12.03.2008, Az. 5 Qs 19/08,) hat die Musik/Filmindustrie kein Recht zur Akteneinsicht, da überwiegende schutzwürdige Interessen der Beschuldigten dem entgegenstehen. Aus dem Umstand, dass eine IP einer bestimmten Person zugeordnet werden kann, folgt nicht, dass diese Person zu der angegebenen Tatzeit über den genannten Anschluss die Urheberrechtsverletzung begangen hat. Ein hinreichender Tatverdacht kann daher nbicht bejaht werden. Die Ermittlungen wurden gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt und die Akteneinsicht der Filmindustrie verweigert. Ebenso hatte es das LG Saarbrücken gesehen (Beschluss vom 28.01.2008, Az. 5 (3) Qs 349/07). Das LG Darmstadt hat ein Akteneinsichtsrecht des verletzten Rechteinhabers bei einer Einstellung nach § 153 StPO verneint, da lediglich Bagatelltaten begangen wurden (LG Darmstadt, Beschluss vom 12.12.2008, Az. 9 Qs 573/08).
Rechtlich verantwortlich sind der Filesharer selbst, diejenigen, dessen Anschluss benutzt wurde, die Filesharing-Software-Ersteller und die Provider. Allein das Ausschalten des PC´s stellt keine wirksame - eine Störerhaftung ausschließende - Maßnahme des Internetanschlussinhabers gegen Rechtsverletzungen dar, die Dritte begehen (LG Frankfurt am Main, Urteil vom 22.02.2007, Az. 2-03 O 771/06). Also sollte der Router ausgeschaltet werden, wenn das WLAN nicht genutzt wird oder wie das LG Frankfurt vorschlägt eine IT - Firma mit der Sicherung des Anschlusses beauftragen, um die zumutbare Schutzmaßnahme ergriffen zu haben. Hier greift das LG Frankfurt auf die nachfolgend zitierte Entscheidung des LG Hamburg zurück, welches als erstes, jedenfalls mir bekanntes Gericht, auf die glorreichen Schutzmaßnahmen abstellte und eine komplizierte WLAN - Nutzung als Standard formulierte.
Nach Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, Urteil vom 26.07.2006, Az. 308 O 407/06, aber auch des OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.12.2007, Az. I-20 W 157/07, müssen die Nutzer von WLAN´s hinreichende Sicherheitsvorkehrungen treffen, um einen Missbrauch durch Dritte auszuschließen. Der Router war nicht verschlüsselt und der Betreiber verteidigte sich mit der Argumentation, dass er nicht wisse, wer für die Rechtsverletzung verantwortlich sei, da das unverschlüsselte Netz innerhalb eines gewissen Umkreises durch jeden genutzt worden sei. Die IP-Adresse hatte der Rechtsinhaber über die Staatsanwaltschaft dem Internetanschluss zuordnen können. Die Verwendung von ungeschützten WLAN birgt die Möglichkeit, dass Dritte die ungeschützte Verbindung nutzen, um Rechtsverletzungen zu begehen. Rechtlich und tatsächlich wäre eine Verschlüsselung möglich gewesen, weshalb der Betreiber trotz Unkenntnis hafte.
Der häufige Fall betrifft jedoch Eltern, die nicht ahnen, was ihr Filius im Internet so treibt. Hier gab es in den vergangenen Jahren diverse Entscheidungen, von denen ich drei näher beleuchten möchte.
Das Landgericht Hamburg entschied in einem Beschluss vom 21.04.2006, Az. 308 O 139/06, dass die Eltern ihrer minderjährigen Tochter bei Zurverfügungstellung eines Internetzugangs diese nicht nach Gutdünken schalten und walten lassen dürfen. Vielmehr hätten sie die Pflicht, die Tochter über Risiken zu belehren und deren Tun zu überwachen. Die Tochter war 15 Jahre alt und hatte u.a. ein Album von Silbermond zum Download zur Verfügung. Die Eltern hätten ein Benutzerkonto einrichten bzw. eine Firewall installieren und so das herunterladen von Filesharingsoftware verhindern können. An diesen Kriterien orientierte sich auch das LG Köln, Urteil vom 22.11.2006, Az. 28 O 150/06 sowie das LG München I, Urteil vom 19.06.2008, Az. 7 O 16402/07. Das OLG Köln hat in zweiter Instanz über einen Fall entschieden, in dem es um 964 Titel aus dem August 2005 ging. Es ging noch um die Abmahnkosten, da die Abgemahnte eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte. Das OLG bestätigte das Urteil des LG Köln dem Grunde nach, da die Frau von fünf Kindern nichts dazu vorgetragen hatte, wer den Verstoß begangen haben könnte und wie die technische Absicherung ausgesehen hätte. Das Gericht senkte aber den Gegenstandswert um die Hälfte von 100.000 EUR auf ca. 50.000 EUR, da es letztlich nur 2.380 EUR statt der ursprünglichen 5.800 EUR ausurteilte. Es ist jedoch weiterhin keine einheitliche Rechtsprechung gegeben und es ist zeitnah nicht zu erwarten, da die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde (Urteil vom 07.01.2010, Az. 6 U 101/09). Die Argumentation, dass Eltern, die keine Ahnung von Computern haben, erst Recht für ihre Kinder haften, da sie keine Stichproben und Belehrungen durchführen könnten, ist eine sehr merkwürdige Argumentation, die dem Urteil aber zugrunde liegt.
Das Landgericht Mannheim hatte bspw. über die Haftung der Eltern für ihren volljährigen Sohn Christian für die Teilnahme an einer Tauschbörse (p2p) mit einem Computerspiel mit ihren Internetanschluss zu entscheiden (Urteil vom 29.09.2006, Az. 7 O 76/06) und diese verneint, da eine dauerhafte Überprüfung ohne Anlass nicht zumutbar sei. Bei einem volljährigen Kind, das nach allgemeiner Lebenserfahrung im Umgang mit Computer- und Internettechnologie einen Wissensvorsprung gegenüber seinen Eltern habe, kann es sinnvoller Weise keiner einweisenden Belehrung über die Nutzung des Internets bedürfen. Ohne Anlass muss der Familienvater ein Familienmitglied nicht verdächtigen und Überwachungsmaßnahmen einleiten.
Das Landgericht Mannheim hat in einem Fall, in dem es um den illegalen Download vom Spiel "Earth 2160" ging das Urteil vom 29.09.2006 bestätigt (Urteil vom 30.01.2007, Az. 2 O 71/06). Auch hier wurde die Haftung der Eltern für ihr volljähriges Kind mit derselben Argumentation verneint.
Auch das OLG Frankfurt am Main hat die Mitstörerhaftung des Anschlussinhabers für Familienangehörige bei Musikdownload über Filesharingsysteme verneint (Beschluss vom 20.12.2007, Az. 11 W 58/07). Ohne zu erwartende Anhaltspunkte für eine zu erwartende Rechtsverletzung ist der Inhaber des Internetanschlusses nicht dazu verpflichtet seine Familienangehörigen bei der Nutzung des Internets zu überwachen. Aktuell hat dieser Senat vertreten, dass ein Urlaubsabwesender, welcher Dritten keinen Zugang zu dem PC gewährt hat, nicht für die vorsätzliche rechtswidrige Urheberrechtsverletzung eines Dritten haftet (Urteil vom 01.07.2008, Az. 11 U 52/07). Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 12.05.2010, Az. I ZR 121/08, das Urteil des OLG Frankfurt teilweise aufgehoben und die Störerhaftung für den Unterlassungsanspruch bejaht, da das WLAN nicht ausreichend gesichert sei, indem die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen und nicht ein persönliches, ausreichend langes und sicheres Passwort, verwendet wurden. Der geltend gemacht Schadensersatzanspruch wurde jedocj abgelehnt. Die IP-Adresse besitzt keine mit einem eBay vergleichbare Identifikationsfunktion. In der Pressemitteilung bemerkte der BGH, dass entgegen der Rechtsprechung niederer Instanzgerichte- im vorliegenden Fall (ein Titel) die Höchstgrenze von 100 EUR für die Abmahngebühren gilt. Ob dies für ganze Filme oder Alben gilt, blieb offen. Schadensersatzforderungen im Bereich der Störerhaftung wurden abgelehnt, da kein Vorsatz für eine Gehilfenstellung vorgelegen hat.
Ich teile die Auffassung des Landgerichts Mannheim und des OLG Frankfurt am Main, da sie lebensnah die Situation einer Familie berücksichtigt. In Österreich hat dagegen der Oberste Gerichtshof Österreich am 21.01.2008 durch Beschluss entschieden, dass Eltern nicht für Ihre Kinder haften. Ohne das Hinzutreten besonderer Umstände sind Eltern nicht verpflichtet die Internetaktiviäten ihrer minderjährigen Kinder zu überprüfen (OGH - Der Oberste Gerichtshof Österreich, Beschluss vom 21.01.2008, Az. 4Ob194/07v).
Weiter möchte ich darauf hinweisen, dass der Mitschnitt von Rundfunk- und Fernsehprogrammen im Internet legal ist. Illegal ist jedoch die Verbreitung oder der Tausch über das Internet, insbesondere über ein Filesharingsystem. Nutzen Sie beispielsweise die kostenlose Software ClipInc von Tobit (http://www.tauschnix.de). Diese Software speichert Radiosongs auf Ihrer Festplatte als mp3 -Datei. Wichtig ist jedoch, dass Sie diese Dateien, wie schon beschrieben nicht zum Upload bereithalten. Ein weiterer Online-Musik-Grabber ist die kostenpflichtige Software von Rapidsolution MP3videoraptor 3.0 (http://www.rapidsolution.de/conpresso/music_radiotracker/).
Vor 1-Click Hostern, wie bspw. Rapidshare, kann ebenfalls nur gewarnt werden, da diese von der GEMA und der Medienindustrie mit sehr viel Aufmerksamkeit bedacht werden. Der Premiumzugang ist kostenpflichtig und wird zudem mit dem Versprechen die Kundendaten auch vor den Ermittlungsbehörden geheim zu halten beworben. Angeblich werden keine IP-Adressen gespeichert. Fraglich ist dann jedoch, wie es dann dazu kam, dass Rechtsanwalt Rasch im April 2009 Rapidshare dazu zwang IP-Adressen eines Uploaders herauszugeben. Daran änder das Konstrukt mit Linksafe nichts, wie die GEMA aktuell am LG Hamburg erstritt, ist Rapidshare dazu verpflichtet jede hochgeladene Datei von Nutzern, die bereits negativ aufgefallen sind, zu prüfen.
Nach der Verabschiedung des so genannten 2. Korbs sind das Down- und das Upload strafrechtlich und zivilrechtlich relevant.
Wenn Sie von der Staatsanwaltschaft eine Anhörung erhalten, weil Sie illegal Kopien von Spielen oder Musik über über Tauschbörsen vertrieben haben, kann es sein, dass Ihnen gleichzeitig ein Angebot gemacht wird, dass das Ermittlungsverfahren gemäß § 153 StPO eingestellt wird, wenn Sie 200,00 EUR an die Landejustizkasse zahlen. Wenn Sie sich hierauf einlassen, ist die Angelegenheit zwar aus strafrechtlicher Sicht erledigt, Schadensersatzansprüche können dennoch geltend gemacht werden. Es drohen Abmahnungen. Daher sollten Sie bereits bei der Post von der Staatsanwaltschaft einen Anwalt hinzuziehen und Akteneinsicht nehmen, damit schon vor einer Abmahnung eine Unterlassungserklärung abgegeben werden kann. Dass dieser dann auch gegenüber der Staatsanwaltschaft die Bereitschaft zur Zahlung eines Auflagebetrages signalisiert, wird sich je nach Aktenlage und der Besprechung mit Ihnen ergeben. Das Hinzuziehen eines Rechtsanwalts wird durch die Staatsanwaltschaft nicht nachteilig bewertet. Geschieht dies jedoch nicht ,können sehr hohe Abmahnkosten entstehen. Die Staatsanwaltschaft weist hierauf in ihren Schreiben nicht hin, da zivilrechtliche Ansprüche für sie irrelevant sind.
Sie können auf meine Beiträge gern von Ihrer Homepage aus verlinken. Der Link zu dieser Seite lautet: http://chemnitz-rechtsanwalt.de/pageID_4638954.html