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Abofalle im Internet

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Als Autor in einem Onlineportal  veröffentliche ich jeden Monat Artikel, auch zum Internetrecht.
Die praxisnahe Erläuterung soll Ihnen grundsätzliche Fragen zum Internetrecht beantworten. Da regelmäßig kurze Fristen laufen, sollten Sie unverzüglich anwaltlichen Rat einholen, bevor Sie Erklärungen abgeben. Ich stelle Ihnen hier einen kleinen Auszug zum Thema Abofalle zur Verfügung.
Musterschreiben für eine Reaktion gibt es für Mitglieder unter aa13.info, meinem Firmenportal (CMS).

Das LG Frankfurt a.M
(Urteil vom 05.09.2007 - 3-08 O 35/07) hat in einem Fall, in welchem die Entgeltlichkeit im Adressfeld durch ein Sternchen gekennzeichnet war, sog. "Abofallen" im Internet, entschieden, dass eine Preisangabe nur dann leicht erkennbar i.S.d. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV ist, wenn der Verbraucher sie ohne Schwierigkeiten auffinden kann. Die Preisangabe darf also nicht versteckt werden. Die Preisangabe kann in diesem Sinne auch durch einen unmissverständlichen Sternchenhinweis erfolgen, wenn der Verbraucher hinreichend klar darauf hingewiesen wird. Der Sternchenhinweis ist dann so zu platzieren, dass der Verbraucher vor der Inanspruchnahme der Leistung klar und eindeutig auf den für die Leistung zu zahlenden Preis hingewiesen wird. Wird der Verbraucher hingegen nur aufgefordert, sich vollständig anzumelden, ohne dass darauf hingewiesen wird, dass mit vollzogener Anmeldung ein bestimmter Betrag für ein Abonnement zu zahlen ist, wird der Verbraucher nicht klar und eindeutig auf den Preis hingewiesen. Auch wenn die Preisangabe in den AGB enthalten ist und der Verbraucher bestätigt hat, die AGB zur Kenntnis genommen zu haben, stellt dies keine leichte Erkennbarkeit des Preises dar. Der Verbraucher müsste nämlich zunächst eine Fülle anderer Informationen lesen, bevor er an versteckter Stelle in den AGB auf die Entgeltpflichtigkeit stößt (so AG München in seinen Urteilen Az. 161 C 23695/06 und 262 C 18519/08).

Nunmehr hat auch das OLG Frankfurt in zwei Fällen  (Genealogie Ltd., Urteil vom 14.12.2008, Az. 6 U 187/07 und NET Content Ltd. Urteil vom 14.12.20008, Az. 6 U 186/07) Abofallen als arglistige Täuschung der Seitenbetreiber gewertet. Es sei zu berücksichtigen, dass die situationsadäquate Aufmerksamkeit eines Durchschnittsverbrauchers, der im Internet surft eher gering ist. Zahlreiche Informationen werden nur fragmentarisch wahrgenommen. Daher müsse hinreichend deutlich auf eine Entgeltlichkeit hingewiesen werden. Das OLG Frankfurt bejahte den Vorsatz für die arglistige Täuschung!

Andererseits hat das LG Frankfurt am Main bei sogenannten Abofallen, bei denen die Kostenpflichtigkeit des Angebots verschwiegen oder verschleiert wird, das Vorliegen einer Straftat verneint 
(Beschluss vom 05.03.2009 - 5/27 Kls 3330 Js 212484/07 KLs - 12/08).

Sie können auf meine Beiträge gern von Ihrer Homepage aus verlinken. Der Link zu dieser Seite lautet: http://chemnitz-rechtsanwalt.de/pageID_5748683.html
 
ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow
frage@chemnitz-rechtsanwalt.de