BGH zur Verweisung auf eine freie Werkstatt Geschwindigkeitsmessung durch die Versicherung
Der Bundesgerichtshof hat durch Urteil vom 20.10.2009 für Geschädigte, die einen Unfallschaden fiktiv gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners abrechnen, eine Grundsatzentschädigung getroffen. Danach darf die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ihn auf Basis einer freien Werkstatt entschädigen, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und eine gleichwertige Reparaturmöglichkeit dort gegeben wäre. Hiervon soll eine Ausnahme gemacht werden, wenn der Geschädigte bspw. nachweisen kann, dass er sein Fahrzeug stets in einer Markenwerkstatt warten und reparieren ließ (BGH, Urteil vom 20.10.2009 - VI ZR 53/09).