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Webhosting

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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Webhoster und ihre Wirksamkeit

Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Webhostern sind unübersichtlich und für den Laien nicht zu vertstehen. Dies führt dazu, dass sie ungelesen akzeptiert werden und erste wenn es darauf ankommt beachtet werden. Dennoch lohnt  es sich im Zweifel einen Rechtsanwalt zu konsultieren, da viele der Klauseln unwirksam sind.

Der nachfolgende Artikel soll Ihnen ein Gespür dafür vermitteln, ob sich Ihr Anbieter noch im grünen Bereich aufhält oder massiv seine Pflichten aus dem Werkvertrag verletzt.

Preis- oder Leistungsänderungsklauseln finden sich in befristeten Verträgen wieder, obwohl für die Laufzeit (i.d. R. befristete Verträge) ein fester monatlicher Betrag vereinbart ist. Hier werden einseitige Erklärungen des Providers und anschließende Widerspruchsfristen formuliert, deren Ablauf dann zu einer angeblichen Modifizierung des Vertrages führen sollen. Betrifft dies die Hauptleistungspflichten aus dem Vertrag (bspw. Verdopplung des Werklohns bei Beschränkung des Traffics) kann dies unwirksam sein, da dem Ersteller der AGB es nicht möglich sein kann, das Gegenseitigkeitsverhältnis von Leistung und  Gegenleistung erheblich  zu seinen Gunsten zu verändern (BGH, Urteil vom 11.10.2007 - III ZR 63/07). In der beanstandeten AGB fand sich sogar die Formulierung wieder, dass die Preisanpassung zur Erhöhung des Gewinns möglich sei!

Weiterhin finden sich Regelungen zur Kündigung durch den Provider vor Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Für eine außerordentliche Kündigung bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes. Klauseln, die bei der Definition des wichtigen Grundes unklar sind, wie bspw. "nicht unerheblicher Teil des Rechnungsbetrags" sind unwirksam.

Bei der Überschreitung des vereinbarten Transfervolumens sollen nach einzelnen Klauseln von Providern die Kündigung des Vertrags oder die  Umstellung des Tarfis  möglich sein, ohne dass es einer Vereinbarung oder Abmahnung bedarf. Bei einem einmaligen Vorkommnis ist dies unzulässig.

Die Haftung für die Nichtverfügbarkeit der Seite oder des E-Mailverkehrs wird eingeschränkt.  Für Schadensersatzansprüche ist dies bei fehlendem Verschulden möglich. Nicht wirksam ist jedoch die Klausel, die vorsieht, dass der Auftraggeber für den Zeitraum der Nichtleistung auch noch Werklohn in Form seines Moantsbeitrags zahlen soll. Hier besteht ein Recht zur Minderung. Provider dürfen wegen der Minderung nicht die Leistung verweigern. Dies gilt auch bei geringfügigen Rückständen, wie einem Monatsentgelt, da dies unverhältnismäßig ist.

Gemäß einer Entscheidung des OLG Brandenburg, Urteil vom 05.11.2008, Az. 7 U 29/08, ist es zulässig, dass Telekommunikationsanbieter eine Rechnung weder per Brief, noch per E-Mail zukommen lassen, sondern der Kunde selbst tätig werden muss und die Rechnung auf dem Portal des Anbieters einsehen und als pdf-herunterladen kann. Der Pflicht zu Rechnungserstellung sei damit genüge getan.

Sie können auf meine Beiträge gern von Ihrer Homepage aus verlinken. Der Link zu dieser Seite lautet: http://chemnitz-rechtsanwalt.de/pageID_6249217.html

ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow
frage@chemnitz-rechtsanwalt.de