Anwalt in Chemnitz
Anwalt in Dresden
Abmahnung Rasch
Abmahnung Waldorf
Abmahnung Negele
Abmahnung Nümann
Gegnerliste Abmahner
Filesharing
Anwalt in Berlin
Abmahnung Internet
Abmahnung eBay
Urheberrecht im Web
-Internetseiten
-Lichtbilder
Markenrecht im Web
IT-Recht
Abofalle Internet
Abzocke im Internet
Arbeitsrecht
Markenrecht
Mietrecht
Verkehrsrecht
Onlinebanking
Über mich
Kanzleiphilosophie
News / Presse
Veröffentlichungen
Kontakt-Formular
Kooperation
Service
www.aa13.info
ChemnitzArbeitsrecht
Agrarrechtsanwalt.de
Impressum
Sitemap

Urheberrecht an Lichtbildern im Internet

Sie haben Fragen zum Thema Urheberrecht an Lichtbildern im Internet?

Sie haben Post vom Anwalt oder eine Abmahnung erhalten?

Rufen Sie mich an.

0371 5347 290, 7 Tage - 24 h für Sie erreichbar!

Ich bin Ihr Ansprechpartner!


Urheberrecht im Internet - Lichtbilder

Das verbreitete copy and paste - Verhalten im Internet, führt dazu dass Lichtbilder oft veröffentlicht und verfielfältigt werden, ohne dass hierfür eine Genehmigung besteht.

Internetauktionen wie eBay sind nur Beispiele, in denen aus einer eBay - Auktion heraus Produktbilder und Produktbschreibungen kopiert und in eigene eBay - Auktionen eingefügt werden. Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzansprüche sind die Folge. Dabei kann der Kopierer vom Lichtbildner = Fotografen oder vom ausschließlich Nutzungsberechtigten in Anspruch genommen werden. Letzteres erfolgt regelmäßig aus prozesstaktischen Gründen, um den Lichtbildner als Zeugen in einen Rechtsstreit einführen zu können.

Hierbei kommen die jeweils anzuwendenden MFM-Richtlinien zur Geltung. Diese Honorarempfehlung ist für die fiktive Lizenzgebühr maßgeblich. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Eingriffs. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ist dies der Schluss des Verletzungszeitraums. Weiterhin ist die Nutzungsdauer zu bestimmen. Bei eBay stellt sich zum Beispiel das Problem, dass die Bilder noch 90 Tage nach Auktionsende abgerufen werden können. Eine mehrfache Verwendung der Lichtbilder führt zu Aufschlägen (bspw. 50% bei zwei Auktionen). Hinzu kommt ein Zuschlag von 100 % auf die übliche Lizenzgebühr für das Fehlen der Urheberbezeichnung.

So entschied auch das LG München I (Az. 7 O 8506/07). Getty Images hatte zunächst außergerichtlich Unterlassung und die Zahlung von 450 bis 1100 EUR Lizenzgebühr je Bild verlangt. Das EDV Unternehmen hielt den Betrag für zu hoch und wollte nur 200 EUR je Bild zahlen. Es klagte selbst auf negative Feststellung, mit dem Antrag, dass kein Zahlungsanspruch durch Getty Images bestehe. Getty Images erhob Widerklage hinsichtlich der fiktiven doppelten Lizenzgebühr und obsiegte.

Dieses dem Lichtbildner zustehende Recht ist als Zahlungsanpruch im Gegensatz zum Recht auf Anerkennung der Urheberschaft übertragbar und kann ebenfalls vom Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft vom ausschließlich Nutzungsberechtigten geltend gemacht werden. Daneben hat der Verletzer auch noch die Kosten der anwaltlichen Tätigkeit zu tragen. Hinsichtlich des Textes können ebenfalls ein Unterlassungs-, Auskunfts- und Schadensersatzanspruch bestehen.

Sie können auf meine Beiträge gern von Ihrer Homepage aus verlinken. Der Link zu dieser Seite lautet: http://chemnitz-rechtsanwalt.de/pageID_6249531.html
ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow
frage@chemnitz-rechtsanwalt.de