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Markenrecht im Internet
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Die bezahlte Suchmaschinenwerbung wird zur neuen Aufgabe der Gerichte, da gebuchte Schlüsselbegriffe mit Unternehmensnamen und Marken von Mitbewerbern zusammenstoßen können.
Google-AdWords ist sicherlich der bekannteste Dienst, welcher im Internet für Anzeigen genutzt wird. Inwieweit die Stichwortauswahl fremde Rechte verletzt, richtet sich nach dem Namens-, Marken- und Wettbewerbsrecht.
Das OLG Düsseldorf sah einen Unterlassungsanspruch einer Herstellerin für Leiterplatten gegen einen Mitbewerber nicht für gegeben an, obwohl dieser genau den Namen als AdWord gebucht hatte. Durch die Kennzeichnung der Werbung als Anzeige sei dem Internetnutzer klar, dass es sich bei dem Werbenden nicht um das Unternehmen handele, welches den Namen des Suchbegriffs trägt.
Das OLG Köln teilt diese Auffassung, schränkt jedoch ein, dass der Markenname nicht in der Anzeige selbst auftauchen dürfe.
Anders sehen dies die OLGe Braunschweig und Stuttgart, welche bereits in der Buchung von AdWords eine Verletzung des Markenrechts sehen. Ich teile diese Auffassung, da der Internetnutzer bei der Eingabe des Markennamens auch davon ausgeht, dass Links, auch in der Werbung angezeigt werden, die die Marke oder das Produkt direkt betreffen. Der Internetnutzer wird über die Identität getäuscht. Ich rate daher ausdrücklich von der Buchung markenidentischer Adwords ab.
Nun hat der Bundesgerichtshof (BGH) in drei Entscheidungen sich mit diesem Thema befasst. In den Verfahren ging es um die von Instanzgerichten unterschiedlich beurteilte Frage, ob AdWord-Werbung mit der Angabe eines Schlüsselworts, dass einem geschützten Zeichen ähnelt oder identisch ist, als Kennzeichenverletzung im markenrechtlichen Sinne zu sehen ist, obwohl in der Anzeige selbst das Schlüsselwort nicht auftaucht.
Im ersten Verfahren "Banababy" hatte die Beklagte den Markennamen bananaby als Schlüsselwort verwendet. Die Frage, ob die Verwendung der geschützten Bezeichnung als Schlüsselwort eine Benutzung als Marke im Sinne des Markengesetzes darstellt, hat der BGH dem Europäischen Gerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt, da die deutschen Bestimmungen auf harmonisiertem europäischem Recht beruhen.
Im zweiten Verfahren "PCB-POOL" ging es darum, dass der Beklagte die Abkürzung pcb (englische Abkürzung für Leiterplatte) als Schlüsselwort verwendet hatte. Für die Klägerin ist Marke PCB-POOL geschützt. Es kam somit vor, dass bei der Eingabe von PCB POOL in die Suchmaschine von Google eines Anzeige des Beklagten erschien. Der BGH sah in der Verwendung des Kürzels pcb nur eine beschreibende Benutzung, welche aus markenrechtlicher Sicht zulässig ist.
Im dritten Verfahren "Beta Layout GmbH" ging es auch darum, dass in der Trefferliste der Beklagte als Wettbewerber bei der Eingabe des Schlüsselworts Beta Layout erschien. Die Klägerin stütze ihren Anspruch auf die Verwechslungsgefahr. Der BGH verneinte jedoch die Verwechslungsgefahr, da nach seiner Ansicht der Internetnutzer nicht davon ausgehe, dass die sichtbare Anzeige von der Beta Layout GmbH stamme.(Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 22.01.2009)
Das OLG München hat in seinem Beschluss vom 06.05.2008, Az. 29 W 1355/08, über die Nutzung rein beschreibender Begriffe und der Standardeinstellung "weitgehend passende Begriffe", was dazu führte, dass die Annonce auch bei der Eingabe geschützter Kennzeichen, befunden, dass eine Markenverletzung nicht vorliegt, wenn nicht nachgewiesen ist, dass das Kennzeichen selbst oder ein hochgradig ähnliches Zeichen bei der Schaltung der Anzeige als Keyword genutzt wurde.
Ich rate dennoch weiter von der Verwendung von Markennamen als Schlüsselwörter bei Google-AdWords ab, da die rechtliche Frage, ob die Verwendung einer geschützten Bezeichnung eine Benutzung der Marke darstellt, nicht geklärt ist.