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|  | Haftung - Onlinebanking
Sie haben Fragen zum Thema Onlinebanking, Pharming, Pishing und wie Sie sich gegenüber der Bank verhalren sollen? Rufen Sie mich an. 0371 5347 290, 7 Tage - 24 h für Sie erreichbar! Ich bin Ihr Ansprechpartner! |  |  |  | Aufgrund
meiner Erfahrung in der Praxis, dass Bankinstitute die
haftungsrechtliche Situation bei einem Pishing- oder Pharmingangriff
und daraus resultierender unbefugte Zugriffe auf Onlinekonten, welche
wiederum zu unberechtigten Überweisungen führen, gegenüber dem Kunden
gerne aussitzen, möchte ich an dieser Stelle dazu Ausführungen machen,
dass meines Erachtens die Rechtslage für die Bankinstitute weitaus
unkomfortabler ist, als sie von diesen dargestellt wird.
Aufgrund
der SEPA Richtlinie, ähnlich wie bei der bisherigen nationalen Regelung
führt die fehlende Zustimmung zur Transaktion bei einem
Phishing-Angriff nach Art. 54 I der Richtlinie zur Unwirksamkeit. Die
Banken haben keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Kunden und
dieser hat folglich bei dennoch erfolgter Belastung seines Kontos einen
Bereicherungsanspruch gegen die Bank. In der Situation kann die Bank
nicht beweisen, dass der Auftrag vom Kontoinhaber kam. Sie
argumentieren mit einem so genannten Anscheinsbeweis, da ja PIN/TAN des
Kunden verwandt worden seien. Beim klassischen PIN/TAN - Verfahren
lehnt die Judikatur jedoch einen Anscheinsbeweis ab, da inzwischen
allgemein bekannt ist, dass rechtsmissbräuchliche technische Zugriffe
auf Kontodaten erfolgen, ohne dass der Kunde unsorgfältig mit seinen
Zugangsdaten umgeht.
Der
Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht in der Umsetzung der SEPA
Richtlinie Neuregelungen im BGB vor, welche die Rechte der Verbraucher
stärken werden. So sieht er eine Haftung des Kunden gegenüber der Bank
nur bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten, zur Treffung von
Vorkehrungen um personalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem
Zugriff zu schützen, vor. Bei verlorengegangenen oder gestohlenen
Identifizierungsinstrumenten ist eine Deckelung des
Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem
Zahlenden (Kunden) auf 150,00 EUR vorgesehen.
Was zumutbar ist, wird die Rechtsprechung zeigen und ist auch schon
heute Kern der Rechtsfragen in einem Prozess. Bisher reichen nach der
Rechtsprechung das regelmäßige Update des Betriebssystems, eine
aktuelle Antivirensoftware und eine Firewall aus.
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Urteil
vom 20.06.2008, Az. 4 C 57/08). Weiter wurde festgestellt, dass die
Banken das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrags tragen.
Thilo Zachow
Rechtsanwalt (Büro Chemnitz) |
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|  |  |  | ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow frage@chemnitz-rechtsanwalt.de
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