Anwalt in Chemnitz
Anwalt in Dresden
Abmahnung Rasch
Abmahnung Waldorf
Abmahnung Negele
Abmahnung Nümann
Gegnerliste Abmahner
Filesharing
Anwalt in Berlin
Abmahnung Internet
eBay-Internetrecht
Urheberrecht im Web
Markenrecht im Web
IT-Recht
Abofalle Internet
Abzocke im Internet
Arbeitsrecht
Verkehrsrecht
Onlinebanking
Über mich
Kanzleiphilosophie
News / Presse
Veröffentlichungen
Kontakt-Formular
Kooperation
Service
www.aa13.info
ChemnitzArbeitsrecht
Agrarrechtsanwalt.de
Impressum
Sitemap

 

Haftung - Onlinebanking

Sie haben Fragen zum Thema Onlinebanking, Pharming, Pishing und wie Sie sich gegenüber der Bank verhalren sollen?

Rufen Sie mich an.

0371 5347 290, 7 Tage - 24 h für Sie erreichbar!

Ich bin Ihr Ansprechpartner!

 

Aufgrund meiner Erfahrung in der Praxis, dass Bankinstitute die haftungsrechtliche Situation bei einem Pishing- oder Pharmingangriff und daraus resultierender unbefugte Zugriffe auf Onlinekonten, welche wiederum zu unberechtigten Überweisungen führen, gegenüber dem Kunden gerne aussitzen, möchte ich an dieser Stelle dazu Ausführungen machen, dass meines Erachtens die Rechtslage für die Bankinstitute weitaus unkomfortabler ist, als sie von diesen dargestellt wird.

Aufgrund der SEPA Richtlinie, ähnlich wie bei der bisherigen nationalen Regelung führt die fehlende Zustimmung zur Transaktion bei einem Phishing-Angriff nach Art. 54 I der Richtlinie zur Unwirksamkeit. Die Banken haben keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Kunden und dieser hat folglich bei dennoch erfolgter Belastung seines Kontos einen Bereicherungsanspruch gegen die Bank. In der Situation kann die Bank nicht beweisen, dass der Auftrag vom Kontoinhaber kam. Sie argumentieren mit einem so genannten Anscheinsbeweis, da ja PIN/TAN des Kunden verwandt worden seien. Beim klassischen PIN/TAN - Verfahren lehnt die Judikatur jedoch einen Anscheinsbeweis ab, da inzwischen allgemein bekannt ist, dass rechtsmissbräuchliche technische Zugriffe auf Kontodaten erfolgen, ohne dass der Kunde unsorgfältig mit seinen Zugangsdaten umgeht.

Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung sieht in der Umsetzung der SEPA Richtlinie Neuregelungen im BGB vor, welche die Rechte der Verbraucher stärken werden. So sieht er eine Haftung des Kunden gegenüber der Bank nur bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten, zur Treffung von Vorkehrungen um personalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem Zugriff zu schützen, vor. Bei verlorengegangenen oder gestohlenen Identifizierungsinstrumenten ist eine Deckelung des Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem Zahlenden (Kunden) auf 150,00 EUR vorgesehen.

Was zumutbar ist, wird die Rechtsprechung zeigen und ist auch schon heute Kern der Rechtsfragen in einem Prozess. Bisher reichen nach der Rechtsprechung das regelmäßige Update des Betriebssystems, eine aktuelle Antivirensoftware und eine Firewall aus. Normal 0 21 MicrosoftInternetExplorer4 Urteil vom 20.06.2008, Az. 4 C 57/08). Weiter wurde festgestellt, dass die Banken das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrags tragen.


Thilo Zachow
Rechtsanwalt (Büro Chemnitz)
ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow
frage@chemnitz-rechtsanwalt.de