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Haftung - Onlinebanking
Sie haben Fragen zum Thema Onlinebanking, Pharming, Pishing und wie Sie sich gegenüber der Bank verhalren sollen? Rufen Sie mich an. 0371 5347 290, 7 Tage - 24 h für Sie erreichbar! Ich bin Ihr Ansprechpartner!
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Aufgrund
meiner Erfahrung in der Praxis, dass Bankinstitute die
haftungsrechtliche Situation bei einem Pishing- oder Pharmingangriff
und daraus resultierender unbefugte Zugriffe auf Onlinekonten, welche
wiederum zu unberechtigten Überweisungen führen, gegenüber dem Kunden
gerne aussitzen, möchte ich an dieser Stelle dazu Ausführungen machen,
dass meines Erachtens die Rechtslage für die Bankinstitute weitaus
unkomfortabler ist, als sie von diesen dargestellt wird.
Aufgrund
der SEPA Richtlinie, ähnlich wie bei der bisherigen nationalen Regelung
führt die fehlende Zustimmung zur Transaktion bei einem
Phishing-Angriff nach Art. 54 I der Richtlinie zur Unwirksamkeit. Die
Banken haben keinen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber dem Kunden und
dieser hat folglich bei dennoch erfolgter Belastung seines Kontos einen
Bereicherungsanspruch gegen die Bank. In der Situation kann die Bank
nicht beweisen, dass der Auftrag vom Kontoinhaber kam. Sie
argumentieren mit einem so genannten Anscheinsbeweis, da ja PIN/TAN des
Kunden verwandt worden seien. Beim klassischen PIN/TAN - Verfahren
lehnt die Judikatur jedoch einen Anscheinsbeweis ab, da inzwischen
allgemein bekannt ist, dass rechtsmissbräuchliche technische Zugriffe
auf Kontodaten erfolgen, ohne dass der Kunde unsorgfältig mit seinen
Zugangsdaten umgeht.
Der
Gesetzesentwurf der Bundesregierung sah in der Umsetzung der SEPA
Richtlinie Neuregelungen im BGB vor, welche die Rechte der Verbraucher
stärken werden. So sieht er eine Haftung des Kunden gegenüber der Bank
nur bei grob fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten, zur Treffung von
Vorkehrungen um personalisierte Sicherheitsmerkmale vor unbefugtem
Zugriff zu schützen, vor, § 675 v Abs. 2 BGB. Bei verlorengegangenen oder gestohlenen
Identifizierungsinstrumenten ist eine Deckelung des
Schadensersatzanspruchs des Zahlungsdienstleisters (Bank) gegenüber dem
Zahlenden (Kunden) auf 150,00 EUR vorgesehen, § 675 v Abs. 1 BGB.
Was zumutbar ist, wird die Rechtsprechung zeigen und ist auch schon
heute Kern der Rechtsfragen in einem Prozess. Bisher reichen nach der
Rechtsprechung das regelmäßige Update des Betriebssystems, eine
aktuelle Antivirensoftware und eine Firewall aus (Amtsgericht Wiesloch,
Urteil
vom 20.06.2008, Az. 4 C 57/08). Weiter wurde festgestellt, dass die
Banken das Fälschungsrisiko des Überweisungsauftrags tragen.
Eine Beweiserleichterung durch einen Anscheinsbeweis kommt
nur dann in Frage, wenn bereits die unstreitig festgestellte Tatsachen eines
Sachverhalts hinsichtlich einer noch zu beweisenden Tatsache nach der
allgemeinen Lebenserfahrung eindeutig auf einen typischen Geschehensablauf
hinweisen (BGH, NJW 2006, 2262). Von einer feststehenden Ursache kann dann auf
einen bestimmten Erfolg, oder aber von einem feststehenden Erfolg auf eine
bestimmte Ursache geschlossen werden (BGH, NJW 2005, 2395, 2398).
Bei einer unautorisierten
Überweisung an Dritten per Onlinebanking, kann angesichts der Zunahme der so
genannten Pishing – Fälle nicht mehr daruf geschlossen werden, dass die Kunden
entgegen ihrer Sorgfaltspflicht aus dem Girovertrag PIN und TAN für Dritte
zugänglich aufbewahren oder diese auf Anfrage mitgeteilt hätten bzw. der
Computer nicht ausreichend geschützt gewesen sei. Das Bundeskriminalamt hat
hierzu mitgeteilt, dass im Jahr 2007 4200 Pishing-Fälle offiziell registriert
wurden. 2006 waren es noch 3500. Die Schadenshöhe sei von 2500 EUR auf 4500 EUR
gestiegen. Bei einer solchen Anzahl von erfolgreichen Pishing Attacken im Jahr
2007 in Deutschland, kann von einem nach der Lebenserfahrung typischen
Geschehensablauf nicht mehr die Rede sein. Die tatsächliche
Kriminalitätsentwicklung im bereich des Pishings rechtfertigt den Anscheinsbeweis nicht mehr (AG Wiesloch, b.b., Borges,
Rechtsfragen des Pishing – ein Überblick, NJW 2005, 3313, AG Berlin-Mitte,
Urteil vom 25.11.2009, Az. 21 C 442/2008).
Abgesehen davon, ist der Anscheinsbeweis auch aus normativen Gründen in Altfällen abzulehnen.
„Sinn und Zweck des § 676 h
BGB, dessen Neuschaffung der Umsetzung der EG-Richtlinie 97/7/EG des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20.05.1997, über den
Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Fernabsatz-Richtlinie)
in nationales Recht diente – ist es, den Bankinstituten die Beweislast dafür
aufzubürden, dass kein Missbrauch von Daten im Sinne des § 676 h BGB vorgelegen
hat. Zum Zwecke des Verbraucherschutzes soll diese Beweislastverteilung die
Haftungsrisiken bei missbräuchlichen Abhebungen also weitaus stärker als bisher
auf Bankinstitute verlagern. § 676 h BGB stellt insofern eine besondere
Schutzvorschrift zugunsten des Bankkunden vor der Inanspruchnahme durch sein
Kreditinstitut dar. Ein Anscheinsbeweis, wie ihn die Beklagte behauptet, würde
dies vereiteln. Schließlich stünde ein Anscheinsbeweis Art. 61 Abs. 2 der
EG-Richtlinie RL/2007/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13.11.2007, die am 05.12.2007 im Amtsblatt der Europäischen Union (L319/1)
veröffentlicht wurde (SEPA-Richtlinie) entgegen. Danach sollen Bankkunden nur
noch dann für nicht von ihnen autorisierte Zahlungsvorgänge haften, wenn sie
ihre Sorgfaltspflicht in betrügerischer Absicht oder grob fahrlässig verletzt
haben. Diese Haftungsmaßstäbe würde ein Anscheinsbeweis konterkarieren. Aus dem
Grundsatz der Gemeinschaftstreue ist bereits vor Ablauf der Umsetzungsfrist am 01.11.2009
gemäß Art. 10 Abs. 2, Art. 249 Abs. 3 EG-Vertrag eine mittelbare Vorwirkung der
SEPA – Richtlinie zu entnehmen. Demnach sind alle Gerichte bereits vor Ablauf
der Umsetzungsfrist dazu verpflichtet, nationale Bestimmungen
richtlinienkonform auszulegen. Zudem dürfen staatliche Stellen keine Maßnahmen
erlassen oder dulden, welche den Richtlinienzweck gefährden, schmälern oder gar
vereiteln könnten (EuGH, Urteil vom 18.12.1997, C 129/96, Slg. S. I-7411
„Inter-Environement Wallonie“, AG Berlin-Mitte,
Urteil vom 25.11.2009, Az. 21 C 442/2008).
Der Anscheinsbeweis liefe dem Sinn und Zweck des Art. 61
Abs. 2 der SEPA-Richtlinie zuwider. Er ist daher mit der mittelbaren Vorwirkung
des Art. 61 Abs. 2 der SEPA-Richtlinie unvereinbar. Nach Auslegung gemäß des
Grundsatzes effet utile ist ein Anscheinsbeweis ausgeschlossen, da er Art 61
Abs. 2 der SEPA-Richtlinie zuwider liefe, da die Hürden für Abwehransprüche der
Bank gerade sehr hoch gesetzt werden sollen. 676 h BGB ist daher richtlinienkonform
auszulegen.“
Der strenge Maßstab des Art. 61 Abs. 2 SEPA-Richtlinie ist
daher miteinzulesen, wie es nun auch in § 675 v Abs. 2 BGB n.F. manifestiert
wurde.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass Fahrlässigkeitsvorwürfe gegen AGB einer AGB-Kontrolle in der Regel nicht standhalten da sie eine wesentliche
Abweichung im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 61 Abs. 2 Nr.
SEPA-Richtlinie darstellen. Die mittelbare Vorwirkung ist, wie oben beschrieben,
zu berücksichtigen. Eine unangemessene Benachteiligung ist folglich gemäß § 307
Ab.s 2 Nr. 1 BGB i.V.m. 307 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 61 Abs. 2 SEPA-Richtlinie zu
bejahen. Somit sind die gesetzlichen Fahrlässigkeitsmaßstäbe (betrügerische
Absicht und grobe Fahrlässigkeit) anzuwenden.
Ähnlich hat auch das Bundesverfassungsgericht angeführt, da es in einer gegen die PKH-Versagung gerichteten Verfassungsbeschwerde ausgeführt hat, dass die von der Rechtsprechung angeblich entwickelten Grundsätze zum Anscheinsbeweis bei missbräuchlicher Automatenabhebung unter Verwendung einer EC-Karte und der dazugehörigen Geheimnummer (PIN). Allerdings kann der Kunde einen atypischen Geschehensablauf darstellen, wie etwa ein Kartendiebstahl und Ausspähen der Daten, um diese Vermutung zu entkräften. In dem Fall hatte der Geschädigte die EC-Karte erst gar nicht erhalten (BVerfG, Urteil vom 08.1.2009, Az. 1 BvR 2733/06).
In Berlin ist ein Postbote aufgefallen, welcher EC-Karten und PIN - Zusendungen öffnete und rechtsmissbräuchlich verwendete. Hier dürfte der vielfach bemühte Anscheinsbeweis der Banken somit nicht greifen.
Die Rechtsprechung ist m.E. auf Online-Pishing-Fälle zu übetragen.
Thilo Zachow
Rechtsanwalt Hauptsitz Chemnitz, Zweigstellen in Berlin und Dresden
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|  |  |  | ATZ Anwaltskanzlei Thilo Zachow frage@chemnitz-rechtsanwalt.de
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